Coronavirus - aktuelle Informationen | Stand 18.09.2021*

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat einen COVID-19-Steckbrief sowie die FAQ zu SARS-CoV-2 publiziert, die auf der laufenden Sichtung der wissenschaftlichen Literatur basieren. 

Die Entwicklung bei der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bleibt ernst zu nehmen.
Hier finden Sie den täglichen COVID-19-Lagebericht der Berliner Gesundheitsverwaltung.

Neben den vom Berliner Senat verordneten Beschränkungen  gilt es weiterhin, die Balance zwischen Pandemiebewältigung und Praxisalltag zu finden. Wir haben hier wichtige Informationen für Zahnärztinnen und Zahnärzte zusammengestellt, die wir tagesaktuell ergänzen, wenn es neue Erkenntnisse gibt.


Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:
Hier finden Sie die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner aus dem Referat Praxisführung. Die Kontaktdaten unserer Justiziarin sowie die Kontaktdaten aller anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahnärztekammer Berlin finden Sie hier in der Referats-Übersicht.

* Damit Sie stets die aktuellen Informationen im Blick haben, datieren wir die einzelnen Abschnitte, wenn wir dort Aktualisierungen vornehmen. Die aktuelle Meldung steht immer ganz oben.

Hier finden Sie die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Berliner Senats in der aktuell gültigen Fassung. Bitte informieren Sie sich regelmäßig auf der Seite über ggf. neue bzw. veränderte Maßnahmen:

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Hier finden Sie die Quarantäne-Regelungen der Bezirke.

Hier finden Sie auch FAQs zur Corona-Prävention in Berlin [UPDATE 09.09.2021].

Hier finden Sie Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete (inkl. Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiete) vom Robert Koch Institut (RKI).

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat auf seiner Website Informationen für Reisende (Urlaub im Ausland, Einreisen aus einem Risikogebiet) und eine Kurzübersicht Corona-Einreiseregeln (gültig ab 01.08.2021) zusammengestellt, was bei Wiedereintritt nach Deutschland beachtet werden muss:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html

Außerdem gibt es hier FAQs, die zu Einreisen aus Risiko-, Hochinzidenz und Virusvarianten-Gebieten sowie zu „Einreisequarantänepflicht“ und „Nachweispflicht“ alle Fragen umfänglich beantworten: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.

Ermittlung von Kontaktpersonen bei bestätigtem COVID-19-Fall

▶ Symptomatischer Fall: Ab 2 Tage vor Auftreten erster Symptome bis 14 Tage nach Symptombeginn
▶ Asymptomatischer Fall: Ab 2 Tage vor Test bis 14 Tage nach Test
 

Definition enger Kontaktpersonen

▶ Aufenthalt im Nahfeld (< 1,5m Abstand) >10 min ohne adäquaten Schutz
▶ Gespräch (< 1,5m Abstand) ohne adäquaten Schutz unabhängig von Dauer oder direkter Kontakt mit respiratorischem Sekret
▶ Aufenthalt im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole für >10 min

Hinweis: Für adäquaten Schutz tragen Fall- und Kontaktperson durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske. Bei geschultem medizinischem Personal reicht es, wenn dieses eine FFP2-Maske korrekt trägt
 

Gesundheitsamt

▶ Ermittlung, namentliche Registrierung
▶ Rückwärts- und Vorwärtsermittlung
Priorisierung von Situationen mit hohem Übertragungspotential, Situationen mit Beteiligung von Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf sowie bei Verdacht auf neu aufgetretene besorgniserregende Varianten (VOC)
▶ Information über Krankheit und Übertragung
De-Priorisierung von Situation mit geringem Übertragungsrisiko, z. B. Situationen mit gut implementierter präventiver Multikomponentenstrategie, große Veranstaltungen mit umgesetztem Hygienekonzept und hohem Anteil an Geimpften/ Genesenen, bei Flügen < 5h
 

Enge Kontaktperson

Quarantäne-Optionen
1. Häusliche Quarantäne für 10 Tage
2. Häusliche Quarantäne für 5 Tage und abschließenden negativem PCR-Nachweis, Probenentnahme frühestens an Tag 5; Für Personen, die in eine serielle Teststrategie eingebunden sind (z. B. SchülerInnen), ggf. auch mittels qualitativ hochwertiger Antigen-Schnelltests
3. Häusliche Quarantäne für 7 Tage und abschließenden negativem Antigen-Schnelltest mit Probenentnahme frühestens an Tag 7 Keine Quarantäne erforderlich für vollständig Geimpfte und Genesene
▶ Gesundheitsüberwachung
– Täglich Messung der Körpertemperatur und Symptomtagebuch bis zum 14.Tag nach der letzten Exposition
▶ Testung
– Wird zum Beginn der Quarantäne ein Test durchgeführt, dann möglichst mittels PCR-Nachweis
– Bei symptomatischen Personen
    

  Maßnahmen bei Auftreten von Symptomen 
    ▶ Sofortiger Kontakt zu Gesundheitsamt und Testung mittels PCR-Test     
    ▶ Isolierung gemäß Vorgaben des Gesundheitsamts    
    ▶ Kontaktpersonen ab 2 Tage vor Symptombeginn notieren    


Quelle: RKI Infografik Kontaktpersonennachverfolgung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat zum 01.07.2021 die Neufassung Coronavirus-Testverordnung - TestV (zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2) veröffentlicht:

Berliner Senat: Corona-Teststellen 

Berliner Senat: FAQs Test(angebots-)pflicht Unternehmen

BfArM: Welche Antigen-Tests (Selbst- und Schnelltests) sind zugelassen?

BMG: Nationale Teststragie [UPDATE 16.08.2021]

BZÄK: Corona-Test - Empfehlungen und Voraussetzungen [UPDATE 08.09.2021]

 

Abrechnung: Bitte wenden Sie sich mit Ihren abrechnungbezogenen Fragen ausschließlich an die Kolleginnen und Kollegen der KZV Berlin unter der Telefonnummer (030) 890 044 22. Die Möglichkeit zur Abrechnung sowie die nachträgliche Abrechnung von Antigentests von Mitarbeitern Ihrer Praxis über die KZV Berlin läuft zum 31.07.2021 aus!

[Weitere Informationen: Berlin | BfArM | BZÄK | KZV Berlin]

Spezifisch arbeitsmedizinische Fragen
PD Dr. Dr. med. Alexander Gerber und Dr. med. Marc Krüger (betriebsärztliche Kooperationspartner der Zahnärztekammer Berlin)
Telefon 0176 301 437 51 oder E-Mail: betriebsaerzte(at)gmx.de [für Anfragen zum Thema nutzen Sie bitte diese spezielle E-Mail-Adresse]

 

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat eine Hotline geschaltet, bei der Berlinerinnen und Berliner, die befürchten, sich mit dem Virus angesteckt zu haben, anrufen und sich beraten lassen können. Besetzt ist die Hotline mit Fachleuten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, der bezirklichen Gesundheitsämter und der Charité unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit. Die Hotline ist täglich von 8:00 bis 20:00 Uhr unter (030) 9028 2828 zu erreichen. Mehr Infos hier.
Da die zentrale Hotline überlastet ist, gibt es seit dem 24.3.2020 Hotlines der Bezirke: Zur besseren Erreichbarkeit haben alle Bezirke separate Telefonnummern und E-Mail-Adressen eingerichtet. Hier finden Sie die Bezirke-Hotlines (inkl. E-Mail-Adressen).

 

Robert Koch-Institut - tagesaktuelle Empfehlungen:
www.rki.de/covid-19
In seiner Risikobewertung schätzt das RKI die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aktuell als  sehr dynamisch und ernst zu nehmende Situation ein, für Risiokogruppen als sehr hoch. Hier finden Sie Fallzahlen des RKI von bestätigten COVID-19-Erkrankten sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2.

Bundeszahnärztekammer (BZÄK):
Sars-CoV-2/COVID 19

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV):
Coronavirus - Informationen für Praxen

 

Die Kollegen der Ärztekammer Berlin haben hier Informationen zum neuartigen Coronavirus zusammengefasst.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gibt bezüglich des Coronavirus Empfehlungen für Beschäftigte im Gesundheitswesen

Bei den Kollegen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin finden Sie eine nach Bezirken geordnete Übersicht, welche Berliner Arztpraxen Corona-Tests vornehmen bei Patienten mit Corona-Symptomatik.

Hier finden Sie Berliner Arztpraxen, die Corona-Tests nach Rückreise aus Risikogebieten vornehmen.

Hier finden Sie Corona-Untersuchungsstellen sowie viele weitere Informationen rund um die Coronavirus-Testung.

Allgemeine Fragen zum Thema
Bitte rufen Sie die Coronavirus-Hotline (Referat Praxisführung) der Zahnärztekammer Berlin unter Tel. (030) 34 808 116 an oder senden Sie eine E-Mail an covid-19(at)zaek-berlin.de. Wir sind für Sie da und halten Sie auf dem Laufenden!

Hier geht es zum Referat Praxisführung

Die Kollegen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin (KZV) haben folgendes Sonderrundschreiben herausgegegeben:
Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (PoC-Antigen-Test, sog. Antigen-Schnelltest)

Dort finden Sie wichtigen Informationen zur Kostenerstattung und zum Abrechnungsprozedere.

Bitte wenden Sie sich mit Ihren abrechnungsbezogenen Fragen ausschließlich an die Kolleginnen und Kollegen der KZV Berlin unter der Telefonnummer (030) 890 044 22.

HIER finden Sie Antworten auf die folgenden häufigen Fragen:

  • Welchen Test bieten unsere Betriebsärzte an?
  • Wo kann ich mich und meine Mitarbeiter testen lassen?
  • Wieviel kosten die Tests?
  • Wohin schicke ich Patienten, die sich testen lassen müssen/wollen?

Bitte beachten Sie dazu auch die oben stehenden Informationen zu "Arztpraxen und Untersuchungsstellen, in denen Corona-Tests gemacht werden [9.9.2020]"

Seit einigen Tagen gibt es aus anderen Ländern Informationen, dass dort Zahnärztinnen und Zahnärzte Schutzimpfungen gegen das Coronavirus vornehmen dürfen. Bereits im November wurde durch die Zahnärztekammer Berlin die Senatsverwaltung gebeten, durch eine Änderung des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) Rechtssicherheit für unsere Mitglieder für eine solche Tätigkeit zu schaffen. Auf Bundesebene bemüht sich die BZÄK ebenfalls um eine entsprechende Änderung. Ohne eine Änderung des ZHG ist es uns Zahnmedizinerinnen und Zahnmedizinern nicht gestattet, Schutzimpfungen zu verabreichen. Kammerpräsident Dr. Karsten Heegewaldt wird im Rahmen der 14-tägigen Lagerunden auf eine rasche Änderung drängen!

Corona-Schnelltests
Einige Länder haben Zahnärztinnen und Zahnärzte beauftragt, in großem Umfang Corona-Schnelltests durchzuführen. Ebenfalls im November hat die Zahnärztekammer der Senatsverwaltung angeboten, im Rahmen einer Beauftragung durch das Land Berlin Schnelltests auch an Patientinnen und Patienten durchzuführen. Ohne eine Beauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst sind Tests an und für Patientinnen und Patienten zurzeit nicht gestattet. Dr. Heegewaldt wird sich im Rahmen der Lagerunde auch hier für eine unverzügliche Klärung einsetzen.

Wir werden Sie an dieser Stelle unverzüglich bei Änderungen informieren.

 Verschärfung der Corona-Verordnung

Laut Beschluss des Berliner Senats gilt im Rahmen der Verschärfung der 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab dem 31.03.2021 eine FFP2-Masken-Pflicht auch in Zahnarztpraxen. Patientinnen und Patienten sowie Begleitpersonen, die nicht über ein ärztliches Attest verfügen, welches das Tragen von Schutzmasken untersagt, müssen ab Mittwoch, 31.03.2021, eine FFP2-Maske bis zur Behandlung und unmittelbar nach der Behandlung tragen.

Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die Empfehlung der Zahnärztekammer Berlin vom 02.12.2020 hin: Gefährdungsbeurteilung_SARS-CoV-2_Zahnarztpraxis.pdf

Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Website des Berliner Senats.

Die Kolleginnen und Kollegen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Berlin haben einen FAQ-Katalog zur COVID-19-Impfung zusammengestellt. Sie finden ihn auf der Corona-Seite der KZV Berlin (bei "Häufige Fragen zur COVID-19-Impfung).

Für die besondere Gefährdungsform während der Covid-19-Pandemie ist auch eine besondere Gefährdungsbeurteilung in Ihrer Praxis notwendig.

HIER sowie im Downloadbereich des Zahnärztlichen Qualitätsmanagement-Systems ZQMS finden Sie hierzu ein Formular, das Sie individualisieren und Ihrem Qualitätsmanagement-System beifügen können.

Wir empfehlen für die Behandlung von Patientinnen und Patienten ohne Symptome einer COVID-19 Erkrankung:
 
a) die Verwendung von Schall- und Ultraschallhandstücken zu vermeiden.
b) die Verwendung von Pulver-Wasserstrahl-Geräten zu vermeiden.
c) die Verwendung von luftgetriebenen Turbinen zu vermeiden.
d) die Verwendung von Hand- und Winkelstücken mit übermässiger Wasserkühlung zu vermeiden (d. h., dass wir den Einsatz von Hand- und Winkelstücken mit reduzierter Wasserkühlleistung empfehlen. Keinesfalls ist dies als Empfehlung zu verstehen, auf Hand- und Winkelstücke insgesamt zu verzichten, da diese die luftbetriebenen Turbinen ersetzen sollen!).
e) die Keimzahl in der Mundhöhle vor zahnmedizinischen Prozeduren mit einer ausgiebigen Mundspülung zu reduzieren. Laut aktueller Empfehlungen ist gegen das aktuelle Virus 1%ige H2O2-Lösung wirksamer als der ansonsten geltende Goldstandard Chlorhexidin. Die Mundspülung sollte nicht in die Speischale ausgespuckt werden, sondern konsequent abgesaugt werden. Das Ausspülen des Patienten während der Behandlung sollte durch eine konsequente Absaugtechnik vermieden werden.
f) Überprüfung des guten Sitzes des Mund-Nasen-Schutzes oder der FFP2-Maske: Studien haben ergeben, dass das enge Anliegen der Maske entscheidend für den Rückhaltegrad ist.
g) Weiterhin sollte jede Form der zahnmedizinische Behandlungen bei Corona-Risikopatienten (Senioren älter als 70 Jahre, multimorbide Patienten, immunsupprimierte oder immunreduzierte Patienten oder anders einschlägig gesundheitlich vorgeschädigte Patienten) streng risikoadaptiv vorgenommen werden.
h) Die Verwendung von Visieren bei der zahnärztlichen Behandlung kann die Sicherheit weiter erhöhen.

Eine Infektionsgefährdung von Patienten in der zahnärztlichen Praxis ist durch die (ohnehin gesetzlich vorgeschriebene) Schutzkleidung nahezu ausgeschlossen.

Bitte nach jedem Patienten alle Oberflächen, insbesondere Türklinken etc. entsprechend der bereits versendeten Arbeitsanweisungen wischdesinfizieren.

Mund-Nasen-Bedeckung ist für Patientinnen und Patienten im Wartezimmer sowie ggf. bei Vor- und Nachbesprechung der Behandlung Pflicht.

In der Zahnarztpraxis sollten bei allen nicht-invasiven Eingriffen, wie z. B. einer Befund-Aufnahme auf jeden Fall mindestens ein handelsüblicher Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden. Die spezielle Patienten-Anamnese sollte der aktuellen  RKI Risikobewertung angepasst werden, d. h. Nachfrage auch nach Erkrankung der Atemwege und Fieber innerhalb der zurückliegenden 14 Tage – im Zweifelsfall sollte die Behandlung verschoben werden.

Achten Sie auf die ohnehin geltenden, schon immer sehr hohen Hygienevorgaben und instruieren Sie das gesamte Praxisteam hinsichtlich folgender besonderer Hygiene-Maßnahmen:

  • die Türklinken der Behandlungszimmer sollten nach jeder Patientenbehandlung wischdesinfiziert werden
  • die Behandlungsräume sollten nach jeder Patientenbehandlung gut durchlüftet werden
  • Optimierung der Absaugtechnik
  • besonders gute Händedesinfektion
  • Vermeiden Sie Berührungen von Nase, Mund und Augen

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) informiert auf ihren Seiten zum Thema: Infektion mit SARS-CoV-2 kann auch ein Arbeitsunfall sein

Gemäß der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung 1. Teil § 6c vom 19.05.2021 entfällt die Ausnahme von der Ausnahme des Testens nach erfolgter vollständiger Covid-19-Schutzimpfung in Arztpraxen.

Das bedeutet, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie zahnmedizinisches Personal 14 Tage nach ihrer letzten erforderlichen Impfung ab sofort nicht mehr der verpflichtenden Annahme des Testangebotes am Arbeitsplatz unterliegen.

Erstmals wurde im September 2020 nach den Regularien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) eine S1-Leitlinie mit Hinweisen zum Schutz der zahnmedizinischen Fachkräfte und Patienten vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 und anderen Aeorsol-übertragbaren Erregern bei gleichzeitiger Gewährleistung der zahnmedizinischen Grundversorgung der Bevölkerung erstellt worden. Federführend durch die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) wurden in Zusammenarbeit mit einer Expertengruppe Handlungsempfehlungen erarbeitet, mit dem Ziel, Zahnärzten und zahnmedizinischem Fachpersonal notwendige Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz zu vermitteln.

Update:
Die Leitlinie ist auf dem Stand von März 2021 und bis März 2022 gültig: Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern

Die Verschärfung der 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für Berlin ab dem 31.03.2021 sieht die FFP2-Masken-Pflicht auch für Patienten und Begleitpersonen in Arztpraxen vor:

In geschlossenen Räumen besteht künftig grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht, um einen besseren Infektionsschutz sicherzustellen. Diese Regelung gilt u.a.:

  • für Patient*innen und Begleitpersonen beim Besuch von Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen, sofern dem eine Behandlung nicht entgegensteht

Hier finden Sie ein Plakat zum Download, das Sie in Ihren Praxisräumen aufhängen und so Ihre Patientinnen und Patienten an das Abstandsgebot sowie die verschärfte FFP2-Masken-Pflicht erinnern können.

Gerne können Sie diesen oder ein ähnlich lautenden Aushang an Ihrer äußeren Praxistür aufhängen. Wichtig ist hierbei immer zu vermerken, dass Sie Notfallbehandlungen nicht ablehnen.

Praxisaushang für Patienten mit grippeähnlichen Symptomen

Außerdem hat das Robert Koch-Institut folgende Orientierungshilfe für Bürgerinnen und Bürger herausgegeben, das Sie ebenenfalls bei Bedarf außen an Ihre Praxistür aufhängen können: COVID-19: Bin ich betroffen und was ist zu tun? (auch in Englisch oder Französisch)

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat ein Plakat für Zahnarztpraxen entworfen, das diese zum Aushang nutzen können.
Es weist auf die Abstands- und Hygieneregeln sowie die Maskenpflicht hin und kann an Eingangstür, Rezeption oder/und Wartezimmer angebracht werden.

Das Plakat ist für den Ausdruck in der Praxis optimiert, farbig oder schwarz/weiß wählbar und kann bei Bedarf sogar im Copyshop ohne Qualitätsverlust bis auf A2 vergrößert werden.

Plakat für Farbdruck
Plakat für Schwarz-Weiß-Druck

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat auf dieser Unterseite Informationen zu folgenden Themen veröffentlicht:

  • Angeordnete Quarantäne
  • Geimpfte und genesene Personen
  • Eigenständige Entscheidung für eine Quarantäne
  • Checklisten

Hier finden Sie zum Download die Checklisten Prävention einer Covid-19-Infektion und Organisation in der Zahnarztpraxis
und Umgang mit einer/einem Covid-19-infizierten Mitarbeiter/-in.

Hier finden Sie den Antrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot (Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz).

Hier finden Sie die Quarantäne-Regelungen der Berliner Bezirke.

Hier finden Sie Schematische Entscheidungshilfen bei Vorstellung von Patienten mit Erkältungssymptomatik

(COVID-19: Verdachtsabklärung und Maßnahmen - Orientierungshilfe für Ärzte vom RKI)


Die Charité hat die CovApp entwickelt, mit der Sie innerhalb weniger Minuten einen Fragenkatalog beantworten und daraus spezifische Handlungsempfehlungen, Ansprechpartner und Kontakte sowie eine Zusammenfassung Ihrer Daten erhalten. Ziel ist es, die Patientenströme in Krankenhäusern und Untersuchungsstellen zu optimieren. Zur CovApp der Charité.

 

Die zahnärztliche Behandlung von Patienten, die Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden und Luftnot, Müdigkeit, Appetitlosigkeit) zeigen, sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt. Diese Patienten sind zur Diagnosesicherung und ggf. Einleitung einer Therapie an den Hausarzt zu verweisen.

Für unaufschiebbare zahnmedizinische Behandlungen von Patienten, die unter Verdacht stehen, an COVID-19 erkrankt zu sein, gilt es gemäß BioStoffV und GefStoffV, weitere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:

  • räumliche oder organisatorische Trennung der an COVID-19 erkrankten Patienten von den Patienten der Normalsprechstunde,
  • persönliche Schutzausrüstung für das Personal: Schutzbrille mit Seitenschutz; Atemschutzmaske FFP2; unsterile Handschuhe; langärmliger Schutzkittel; das Tragen einer Kopfhaube kann den Schutz erhöhen; für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen,
  • Patienten nach Betreten der Praxis für die Wartezeit Mund-Nasen-Schutz aushändigen und zum Tragen anhalten,
  • Patienten anhalten, vor Verlassen des Sprechzimmers die Hände zu desinfizieren,
  • Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung kontaminationsfrei ablegen.

Zuständig für den Gesundheitsschutz sind die Bundesländer, für Maßnahmen vor Ort die Gesundheitsämter.

[Quelle: BZÄK]

AHA+L-Formel = Abstand, Hygiene, Alltagsmasken + Lüften!

Aerosole, die Coronaviren enthalten, sind der Hauptübertragungsweg des Coronavirus. Deshalb ist richtiges Lüften aktuell besonders wichtig. Wir präsentieren Apps für das richtige Lüften sowie wichtige Punkte rund um Frischluftzufuhr, raumlufttechnische Anlagen und mobile Lüfter.

Aerosole sind Gemische aus Gasen sowie festen oder flüssigen Partikeln. Beim Atmen, Sprechen, Husten oder Niesen können Aerosole mit Viren entstehen, die in die Atemwege anderer Personen gelangen oder über den Kontakt mit Oberflächen übertragen werden.

Insbesondere in geschlossenen Innenräumen können Aerosole über einen längeren Zeitraum in der Luft verbleiben und stellen somit ein Infektionsrisiko dar. Hält man sich länger in einem schlecht oder nicht belüfteten Innenraum auf, verteilen sich die Aerosole im gesamten Raum und die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung erhöht sich.

Häufiges und richtiges Lüften kann helfen, ein Übertragungsrisiko durch an Aerosolen anhaftenden Krankheitserregern deutlich zu reduzieren und ist ein wichtiger Bestandteil des Infektionsschutzes.

Auf der Website der BGW sind einige externe Links zusammengestellt, die Ihnen Tipps geben wie (Arbeits)Räume unter Corona Bedingungen richtig gelüftet werden sowie Hintergrundinfos zum Thema liefern.

Hier die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:

  • Stellen Sie eine ausreichende Frischluftzufuhr von außen durch freie oder technische Lüftung sicher.
  • Richtiges und fachgerechtes Lüften von Gebäudeinnenräumen bewirkt eine wirksame Verringerung der Konzentration von Viren, die z. B. durch Sprechen, Niesen oder Husten ausgeschiedenen werden. Dies senkt das Infektionsrisiko in Räumen, die von mehreren Personen genutzt werden.
  • Wichtig: Durch einzelne lüftungstechnische Maßnahmen können Infektionsgefahren zwar minimiert, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Wirksamer Infektionsschutz besteht aus der AHA+L-Formel = Abstand, Hygiene, Alltagsmasken + Lüften!

[Quelle: BGW]

Weitere Informationen finden Sie auch in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6.

Update (19.05.2020):

Die meisten großen Depots geben mittlerweile eine Lieferzeit von 7-10 Tagen an, sodass sich die Versorgungssituation für persönliche Schutzausrüstung deutlich entspannt hat.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat Hinweise zum beispielhaften An- und Ablegen von PSA für Fachpersonal (aktualisiert: 17.08.2020) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat einen Ablaufplan um An-und Ablegen von Persönlicher Schutzausrüstung herausgegeben.

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin (KZV Berlin), informiert Patienten:

Nachgewiesene Coronavirus-infizierte Patienten und behördlich unter Quarantäne gestellte Verdachtsfälle mit akut notwendigen und unaufschiebbaren Behandlungen werden in sog. Schwerpunktpraxen – nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung – behandelt.

  • Bitte kontaktieren Sie zunächst telefonisch Ihren Hauszahnarzt. Mit ihm klären Sie, ob es sich um eine notwendige und unaufschiebbare Behandlung handelt. Falls ja, rufen Sie die in Ihrer Nähe liegende Schwerpunktpraxis an.
  • Eine Behandlung ist grundsätzlich nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung mit der Schwerpunktpraxis möglich.
  • Die Schwerpunktpraxis informiert Sie im Rahmen der kurzfristigen Terminvergabe über die nächsten Schritte und über die Organisation Ihres Krankentransportes zum Termin in die Schwerpunktpraxis.

Auf der Website der KZV Berlin finden Sie alle Informationen zu den Schwerpunktpraxen.

Laut Beschluss des Berliner Senats gilt im Rahmen der Verschärfung der 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab dem 31.03.2021 eine Testpflicht zum Nachweis des SARS-CoV-2-Virus auch in Zahnarztpraxen.

Die Testpflicht bezieht sich sowohl auf Praxisinhaber als auch auf alle Angestellten einer Praxis, mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienen.   

Hier finden Sie eine beschreibbare Muster-Bescheinigung für Zahnarztpraxen. Testergebnis und Unterschrift sind handschriftlich zu ergänzen.

 

§ 6a Testpflicht

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht, zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren.

(2) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen [...]. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden [...] sind verpflichtet, das Angebot nach Absatz 1 wahrzunehmen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

(3) Selbständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu Kundinnen und Kunden [...] haben, sind verpflichtet, regelmäßig, mindestens einmal Mal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.


⇒ FAQs zur Testpflicht und Bescheinigung finden Sie auch auf der Website der KZV Berlin.

In der aktuell gültigen Fassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Berliner Senats ist vorgeschrieben:

§ 4 Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung
(2) Eine FFP2-Maske ist in geschlossenen Räumen zu tragen [...]
2. in Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht [...].

In (4) sind die Ausnahmen geregelt, die von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske entbinden. Hierunter fallen Geimpfte NICHT.

Sie finden HIER ein Plakat, das Ihre Patientinnen und Patienten, die bereits vollständig geimpft sind, auf diese Tatsache hinweist. 

Besprechen Sie mit jedem Ihrer Patientinnen und Patienten anstehende Termine individuell. Notwendige zahnmedizinische Untersuchungen ebenso wie (Präventions-)Maßnahmen zur Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten können nach gründlicher Risikoabwägung durchgeführt werden. 

Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie über ausreichend persönliche Schutzausrüstung verfügen – hier sollte sich die Beschaffungsproblematik der vergangenen Wochen etwas entspannt haben. Außerdem sind die weiter geltenden, schon immer sehr hohen Hygienevorgaben unabdingbar. Nichts davon ist für uns Zahnärzte neu!

Seit Corona neu ist jedoch, dass gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Institutes (RKI) aerosolintensive Techniken zugunsten anderer Verfahren zu vermeiden sind. Neu ist weiterhin, dass zahnmedizinische Behandlungen bei Corona-Risikopatienten streng risikoadaptiv vorgenommen werden sollten; die bekannten Risikofaktoren sind:

  • hohes Alter
  • kardiale oder pulmonale Vorerkrankungen
  • Diabetes mellitus
  • Krebserkrankungen
  • Immunsuppression
  • chronische Lebererkrankungen.

Die Risikoabwägung sollte selbstverständlich auch beim zahnmedizinischen Team vorgenommen werden. Außerdem gibt es die extra eingerichteten Schwerpunktpraxen für Covid-19-Patienten, falls Sie diese nicht behandeln können oder wollen.

Für die nächste Zeit sind wir auch auf das Vertrauen unserer Patientinnen und Patienten angewiesen. Das Vorangestellte verdeutlicht jedoch, dass wir Berliner Zahnärztinnen und Zahnärzte uns sehr gut auf die „neue Normalität“ einstellen können!

Allgemeine wirtschaftliche Fragen in Zusammenhang mit dem Coronavirus

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) finden Sie diese Themenseite: "Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen". Es wurde außerdem eine Hotline für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus eingerichtet unter Tel. (030) 186 15 15 15.

Hier finden Sie außerdem umfangreiche Hinweise des BMWi und des Bundesfinanzministerium (BMF): "Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen".

Liquiditätshilfen

Die Investitionsbank (IBB) hat eine Themenseite "Liquiditätsengpässe wegen Coronavirus - Unterstützung für Berliner Unternehmen" erstellt. Sie erreichen die IBB über eine spezielle Hotline unter Tel: (030) 21 25 47 47 sowie per E-Mail an wirtschaft(at)ibb.de.
 

Kredite für Unternehmer

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat die folgende Themenseite "KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen" erstellt.
 

Finanzierungsanfragen

Über die Bürgschaftbank können Sie eine Finanzierungsanfrage online stellen. Mehr Informationen unter https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de.
 

Kurzarbeit | Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit hat eine Hotline für Arbeitgeber, die sich zum Kurzarbeitergeld informieren wollen, eingerichtet: Tel. 0800 45 555 20. Mehr hier: "Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld" oder hier "Kurzarbeit".
Auch für Arbeitnehmer steht eine Themenseite zur Verfügung: "Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitnehmer"

Kurzarbeitergeld-Rechner

Einen – nicht verbindlichen – Rechner zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie unter "KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen".
 

November- und Dezemberhilfe

Programm des Bundes

Begonnen am 25.11.2020

  • für alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine, Einrichtungen, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungsstätten
  • Zuschüsse in Höhe von 75% des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November und Dezember 2019
  • Antragstellung ausschließlich über Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer möglich (Ausnahme: Soloselbstständige)
  • Anträge auf die November- und Dezemberhilfe können bis zum 30.04.2021 gestellt werden

zum Programm

 

Überbrückungshilfe II (September – Dezember)

Programm des Bundes

Begonnen am 21.10.2020

  • Zuschüsse für Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, kleine und mittlere Berliner Unternehmen (KMU) und gemeinnützige Organisationen
  • Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Monate September bis Dezember 2020 im Verhältnis zu den Vorjahresmonaten
  • Antragstellung ausschließlich über Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer bis zum 31.03.2021 möglich

zum Programm

Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten der IBB und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Bitte informieren Sie sich regelmäßig auf den Seiten über ggf. neue bzw. veränderte Maßnahmen.

Auf der gemeinsamen bundesweit geltenden Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich stark beeinträchtigte kleine und mittelständische Unternehmen - selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb gehören ebenfalls dazu - weitere Liquidationshilfen erhalten.
Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt.

Informationen zur Überbrückungshilfe II

Informationen zur Überbrückungshilfe III

Neustarthilfe und Neustarthilfe PLUS

Quelle: Bundesfinanzministerium

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung (COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung – COVID-19-VSt-SchutzV) erlassen, die am 4.5.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 5.5.2020 in Kraft getreten ist.

Mehr Informationen finden Sie in den Pressemitteilungen der BZÄK und der KZBV.

Alle Vertragszahnärzte mit Fragen zum Schutzschirm wenden sich bitte an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin (KZV Berlin) unter Tel: (030) 89 00 40.

Hier finden Sie aktuelle Informationen der BZÄK zum Kurzarbeitergeld (aktualisiert von der BZÄK am 23.6.2020; die Änderungen betreffen die Mutterschaftsleistungen in der Kurzarbeit).


Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder auch ein unvorhersehbares Ereignis kann Kurzarbeit in Ihrer Praxis notwendig machen. Mit Kurzarbeitergeld können die daraus folgenden Entgeltausfälle in Teilen ausgeglichen werden. Beschäftigte in Kurzarbeit können die Leistung maximal 12 Monate lang beziehen.

In welchen Fällen Sie als Arbeitgeber diese Leistung für Ihre Angestellten beantragen können, erläutert das Video: Kurzarbeitergeld (Teil 1): Voraussetzungen (externes Video auf youtube.de).

Aus welchen Schritten sich das Antragsverfahren zusammensetzt, erfahren Sie im Video: Kurzarbeitergeld (Teil 2): Verfahren (externes Video auf youtube.de).

Hinweis: Die Informationen umfassen die bisher geltenden Regeln zur Kurzarbeit. Bundesregierung und Gesetzgeber erarbeiten derzeit kurzfristige Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld. Diese geplanten Änderungen sind in den Videos nicht enthalten.


Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.

Diese Tabellen helfen Ihnen bei der Berechnung:

Hier finden Sie Informationen zum Thema Kurzarbeit vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Bundesagentur hat am 07.05.2020 eine neue Weisung zur Berechtigung für Kurzarbeitergeld herausgegeben. Demnach haben Vertragszahnärzte Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei entsprechenden Voraussetzungen.

Hier finden Sie die entsprechende Pressemitteilung der Bundeszahnärztekammer.

Zurzeit beschäftigen viele Selbstständige bzw. Freiberuflerinnen und Freiberufler Fragen wie diese:
Wo gibt es welche Förderung?
Komme ich mit meinem Unternehmen dafür in Frage?
Ganz konkrete Antworten zu diesen Fragen bieten die 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Selbständigen-Hotline der Arbeitsagentur.
Wer zu dieser Gruppe gehört und Informationen zu Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder sucht, erhält unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 4555 521 von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr hilfreiche Auskünfte.

Freiberufler sowie kleine und mittlere Berliner Unternehmen (KMU) mit über 10 und bis zu 100 Beschäftigten können Tilgungszuschüsse zum KfW-Schnellkredit oder nachrangig Soforthilfezuschüsse bis zu 25.000 EUR zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage bei der Investitionsbank Berlin (IBB) beantragen. Hier geht es zur IBB-Seite.
Weitere Informationen zur Soforthilfe V auf berlin.de

Wir gehen unten auf häufig gestellte arbeitsrechtliche Fragen ein. Darüberhinaus beantwortet Ihnen weitere arbeitsrechtliche Fragen unsere Justiziarin, Frau Mitteldorf, unter Tel. (030) 34 808 161 oder per E-Mail.

Hinweis: Die rechtliche Einschätzung erfolgt auf Grundlage der aktuell herrschenden Rechtsmeinung. Da eine vergleichbare Situation bislang noch nicht bestand, fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung hierzu.

Allgemeine Information: Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Arbeit. Also sind Sie als Arbeitgeber nach §§ 242 Abs. 2, 618 BGB verpflichtet, alle notwendigen Schutzmaßnahmen zur Risikoeliminierung zu ergreifen und damit den Arbeitnehmer und seinen Arbeitsplatz zu schützen. So unterliegt auch der gesundheitliche Schutz des Arbeitnehmers der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Als Arbeitgeber müssen Sie darauf achten, dass die oben beschriebenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und ggf. die Arbeitnehmer entsprechend aufklären.

Hier finden Sie weiterführende Lektüre:

Die BZÄK hat zum Coronavirus (SARS-CoV 2) ein arbeitsrechtliches Informationsblatt für die Zahnarztpraxis zusammen gestellt.
Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg hat hier u.a. Arbeitsrechtliche Problemstellungen erörtert.
Der Quintessenz Verlag schreibt zu Corona und Zahnarztpraxis – „Virusfrei“ oder „business as usual?“
Hier finden Sie einen weiterführenden Artikel vom Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V.: "Corona-Virus: Auch Selbstständige und Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt"

Haben Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/-ärztinnen den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit (BK) besteht, sind sie gesetzlich verpflichtet, gegenüber dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Berufskrankheiten-Anzeige zu erstatten (§ 202 SGB VII). Die Versicherten sind über die Anzeige zu informieren. Die ärztliche Anzeigepflicht besteht selbst dann, wenn die versicherte Person der Anzeige widerspricht.

Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

Rechtliche Voraussetzungen
Im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus kommt eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur BK-Verordnung in Betracht. Nr. 3101 gilt für Infektionskrankheiten von versicherten Personen, die

  • im Gesundheitsdienst,
  • in der Wohlfahrtspflege oder
  • in einem Laboratorium tätig oder
  • durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren.

Bei Tätigkeiten in anderen Bereichen ist die Anerkennung einer BK-Nr. 3101 nicht möglich.

Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 bei einer in den genannten Bereichen tätigen versicherten Person ist in folgenden zwei Konstellationen begründet:

  1. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist mittels PCR-Test nachgewiesen.
  2. Ein positiver PCR-Test liegt zwar nicht vor, aber die versicherte Person hatte bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infizierten Person und nach diesem Kontakt sind innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten, die auf eine Covid-19-Erkrankung hinweisen. Ein direkter Kontakt ist insbesondere bei pflegerischer Tätigkeit an der Indexperson, bei körperlicher Untersuchung der Indexperson oder bei Umgang mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten gegeben.

Sammelanzeige Covid-19-Verdacht
Grundsätzlich ist für jeden Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit eine einzelne BK-Verdachtsanzeige zu erstatten. Im Rahmen der Corona Pandemie hat es aber in einzelnen Unternehmen eine größere Anzahl von Verdachtsfällen gegeben. Um in dieser Situation eine vereinfachte BK Anzeige zu ermöglichen, können Sie mittels dieser Sammelanzeige auch mehrere Verdachtsfälle in Ihrem Unternehmen gleichzeitig melden. Bitte füllen Sie diese Sammelmeldung vollständig aus und senden diese an Ihre jeweils zuständige Bezirksverwaltung.

Bei akutem Beratungsbedarf hilft unsere telefonische Corona-Hotline montags bis donnerstags von 7.30 bis 16 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr weiter: (040) 202 07 – 18 80.

Hinweis: Die gesetzliche Unfallversicherung gilt verpflichtend nur für die Angestellten. Der selbständige Zahnarzt/die selbständige Zahnärztin sind nicht pflichtversichert, können aber eine freiwillige Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft abschließen. Die Meldung eines Verdachts auf eine Berufskrankheit hat grundsätzlich durch den Arbeitgeber zu erfolgen, also für seine Mitarbeiter und falls er selbst versichert ist, für sich selbst.

Quelle: BGW

Auf den Seiten von berlin.de (Schule bzw. Kita) unter dem Punkt "Welche Hilfen gibt es bei Verdienstausfällen wegen eingeschränkter Betreuung" finden Sie detaillierte Informationen, unter welchen Voraussetzungen Entschädigungen ausgezahlt werden, wenn Selbstständige sowie ArbeitnehmerInnen wegen der Schul- und Kita-Schließungen und der damit einher gehenden notwendigen Betreuung ihrer Kinder ihrer Arbeit nicht nachgehen können.

Onlineantrag Schul-/Kitaschließung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (Antrag, der für die Kompensation des zu zahlenden Angestellten-Verdienstes vom Arbeitgeber gestellt wird)

Onlineantrag Entschädigung wegen Schul-/Kitaschließung für Selbstständige

Für ArbeitgeberInnen und deren Angestellte:
Es gilt § 56 Abs. 1a Nr. 1 Infektionsschutzgesetz: Die oder der Angestellte wird freigestellt, darf zur Kinderbetreuung zuhause bleiben (wenn keine andere Kinderbetreuung organisiert werden kann). Erstattet werden 67 Prozent des Nettoentgelts, maximal 10 Wochen lang, bei Alleinerziehenden 20 Wochen. Maximalbetrag pro Monat: 2.016 EUR. Der Arbeitgeber zahlt diesen Betrag aus und lässt ihn sich auf Antrag von der Senatsverwaltung für Finanzen erstatten.

Hinweis:
Die Notbetreuung in den Schulen ist derzeit so geregelt, dass beide Elternteile systemrelevanten Berufsgruppen angehören müssen und keine andere Betreuung organisieren können, um anspruchsberechtigt zu sein; bei Alleinerziehenden besteht der Anspruch, wenn diese keine andere Betreuung organisieren können.

1.    Wurde für Ihren Arbeitnehmer ein berufliches Tätigkeitsverbot/eine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet, bleiben Sie als Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen. Auf Antrag erhalten Sie diese Zahlungen von der Senatsverwaltung für Finanzen erstattet. Hier geht es zu dem entsprechenden Antragsformular:
https://service.berlin.de/dienstleistung/329421/

2.    Wurde für Sie als Arbeitgeber ein berufliches Tätigkeitsverbot/eine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet, erhalten Sie eine Entschädigung für Ihren Verdienstausfall. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist 1/12 des Arbeitseinkommens (= gemäß § 15 SGB IV der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit) zugrunde zu legen. Hier geht es zu dem entsprechenden Antragsformular:
https://service.berlin.de/dienstleistung/329424/

Ja! Inhaltlich ist hier aber noch zu differenzieren:

Wenn der Mitarbeiter tatsächlich an COVID-19 erkrankt ist, ist der Arbeitnehmer infolge seiner Erkrankung arbeitsunfähig und wie bei jeder anderen Erkrankung für sechs Wochen zu bezahlen, bevor Krankengeld von der Krankenkasse erhält.

Erfolgt die Quarantäne zur Abklärung eines Verdachtsfalls, gelten abweichende Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes. Das Gesetz sieht vor, dass dem unter Quarantäne gestellten Mitarbeiter eine Entschädigung zusteht, die grundsätzlich der Staat zu zahlen hat. In den ersten sechs Wochen der Quarantäne ist diese Entschädigung allerdings jeweils in Höhe des Verdienstausfalls vom Arbeitgeber zu gewähren, danach wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes vom Staat weitergezahlt. Der Arbeitgeber kann die von ihm gezahlten Entschädigungsanteile in voller Höhe vom Staat (Berlin: Gesundheitsämter der Bezirke) erstatten lassen.

[Mit freundlicher Genehmigung der quintessenz-News]

Ja, denn durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde auch § 56 Abs. 1a IfSG geändert:
Danach gibt es nun auch eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG, wenn für ein betreuungspflichtiges Kind Quarantäne angeordnet wurde - für den Rest der Familie aber nicht - und Vater oder Mutter aufgrund der Quarantäneanordnung und nötig werdender Betreuung für das Kind nicht arbeiten konnten. (Eine Ausgleichszahlung für den fehlenden Lohn war bislang nur bei Schließung der Kita oder Schule vorgesehen.)

 

So beantragen Sie Entschädigung wegen Kinderbetreuung

Sind Sie angestellt, wenden Sie sich an Ihre Arbeitgeberin bzw. an Ihren Arbeitgeber, damit diese/r die Leistung beantragt. Selbstständige beantragen die Zahlung für sich selbst.

Bis zum 24.11.2020 hat die Berliner Senatsverwaltung für diesen Fall die entsprechenden Entschädigungsformulare noch nicht angepasst. Wir empfehlen Ihnen daher, die Formulare „Quarantäne Angestellter (für Arbeitgeber)“, „Quarantäne Selbständiger“ zu nutzen und bei der Antragstellung einen Hinweis auf die seit dem 18.11.2020 geänderte gesetzliche Regelung nach § 56 Abs. 1a IfSG zu geben.

 

Infektionsschutzgesetz (IfSG)| Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen

§ 56 (1a) IfSG lautet:

Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn

1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird.

 

Entschädigung vom Staat erhalten

Ist es nicht möglich, dass Sie Ihre Arbeit von zuhause erledigen und erleiden Sie deshalb einen Verdienstausfall, hilft der Staat weiter. Es gibt seit März 2020 – zeitlich befristet – Anspruch auf Entschädigung (§ 56 Abs. 1a IfSG): Sie bekommen 67 Prozent Ihres Nettoverdiensts. Maximal können es 2.016 Euro pro Monat sein. Diese Unterstützung für Alleinerziehende gibt es bis zu 20 Wochen lang, bei Paaren sind es zehn Wochen pro Partner.

Folgende Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:

  1. Sie haben mindestens ein Kind unter zwölf Jahren.
  2. Das Gesundheitsamt hat die Schule oder Kita Ihres Kindes geschlossen. Oder neu seit dem 19. November: Ihr Kind muss in Quarantäne.
  3. Sie haben keinen Anspruch auf eine Notbetreuung Ihres Kindes oder eine andere Möglichkeit der Betreuung durch ein Familienmitglied und müssen es deshalb zuhause selbst betreuen.
  4. Sie können nicht arbeiten und erleiden einen Verdienstausfall.
  5. Sie erhalten kein Kurzarbeitergeld.

Ist Ihr Kind schon älter als zwölf Jahre, benötigt aber aufgrund einer Behinderung zuhause Hilfe, können Sie den Lohnersatz ebenfalls erhalten. Die Ersatzzahlung gilt nicht in Ferienzeiten, in denen Schule, Kindertagesstätte oder eine andere Betreuungseinrichtung ohnehin schließen. Aber sie gilt, wenn Sie einen Hortplatz beantragt hatten und der Hort nun coronabedingt entfällt.

Auch Eltern von volljährigen behinderten Kindern können Lohnersatz erhalten, wenn sie einen erwachsenen Sohn oder eine erwachsene Tochter betreuen. Schließt wegen Corona beispielsweise die Behindertenwerkstatt oder eine andere Betreuungseinrichtung von Sohn oder Tochter, steht ihnen Lohnersatz zu. In den Betriebsferien oder anderen nicht coronabedingten Schließzeiten der Einrichtung besteht kein Anspruch auf Lohnersatz.

Neu: Der Anspruch auf Entschädigung ist mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz bis zum 31. März 2021 verlängert worden.

[Quellen: IFSG-online | Bundesministerium]

Hier finden Sie Nachweise, dass Sie als Zahnärztin/Zahnarzt bzw. PraxismitarbeiterIn systemrelevant sind und Ihre Kinder damit unter den gegebenen Bedingungen berechtigt sind, die Notbetreuung in der Schule und Kita in Anspruch zu nehmen. Die Praxisinhaberinnen und -inhaber füllen die Dokumente für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. für sich selbst aus.

Formular für Zahnärztinnen/Zahnärzte

Formular für zahnmedizinisches Fachpersonal

Wird der Praxisinhaber wegen des Verdachts einer Corona-Infektion unter Quarantäne gestellt oder wird ihm wegen eigener Erkrankung an dem Corona-Virus ein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz erteilt, hat auch dieser Anspruch auf Entschädigung, die sich nach dem Verdienstausfall bemisst. Diese Entschädigung wird von der zuständigen Behörde (Berlin: Gesundheitsämter der Bezirke. Hier geht es zu dem entsprechenden Antragsformular: https://service.berlin.de/dienstleistung/329424/) gewährt. Bei der Kalkulation des Verdienstausfalls werden in der Regel die letzten Jahreseinnahmen zugrunde gelegt. Daneben besteht auch ein Anspruch auf Ersatz der während der Quarantänezeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, in angemessenem Umfang. Möglicherweise tritt in diesen Fällen (zusätzlich) eine Betriebsunterbrechungs- bzw. Praxisausfallversicherung ein.

[Mit freundlicher Genehmigung der quintessenz-News]

Hier finden Sie die Kontaktdaten der Mitarbeiterinnen des ZFA-Referates sowie weitere relevante Informationen, die die ZFA-Ausbildung betreffen.

Nach Rücksprache mit den beiden Berufsschulen, OSZ Gesundheit, Wedding, und Rahel-Hirsch-Schule, Marzahn-Hellersdorf, sowie den für die Schulen zuständigen Gesundheitsämtern Mitte und Marzahn-Hellersdorf, werden grundsätzlich keine gesamten Klassen in Quarantäne geschickt. Entsprechend der Vorgaben der Senatsverwaltung werden positiv getestete Personen sowie sog. Kontaktpersonen 1. Grades von den bezirklich zuständigen Gesundheitsämtern informiert und ggf. die häusliche Isolation angeordnet. Schülerinnen und Schüler, die keinen engen Kontakt zu infizierten Personen hatten, sog. Kontaktpersonen 2. Grades, werden regelmäßig nicht in Quarantäne geschickt.
Die Berufsschulen schicken Schülerinnen und Schüler ggf. vorsorglich aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Aufrechterhaltung des gesamtes Schulbetriebes nach Hause bzw. sprechen ein befristetes Präsenzverbot für die Schule aus, mit dem ausdrücklichen Hinweis, den Arbeitgeber zu informieren und weitere Schritte mit diesem abzustimmen. Die Wiederaufnahme des Schulbesuchs erfolgt nach Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamtes,  in der Zwischenzeit findet schulisch angeleitetes Lernen zu Hause statt.
Dr. Detlef Förster
Mitglied des Vorstands | Referat Aus- und Fortbildung Zahnmedizinische Fachangestellte

Um die Folgen der Covid-19-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt abzufedern, hat die Bundesregierung das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" verlängert und erweitert. Es sieht Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen in den Jahren 2020 und 2021 vor. Gefördert werden Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. 

Was ist neu?

In der zweiten Weiterentwicklung der Ersten Förderrichtlinie gibt es folgende Änderungen:

  • Die Förderung mit Ausbildungsprämien endet nicht mit dem 15. Februar 2021, sondern wird nahtlos fortgesetzt und bis zum 31. Mai 2021 verlängert.

  • Für Ausbildungen, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen, - somit für das kommende Ausbildungsjahr - gilt eine neue (höhere) Fördersystematik: Verdoppelung der Ausbildungsprämien (von 2.000 bzw. 3.000 Euro) auf 4.000 bzw. 6.000 Euro

  • Zum 1. Juni 2021 erfolgt bei den Ausbildungsprämien auch eine Erweiterung der Unternehmensgröße: Gefördert werden können dann kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern (bislang bis zu 249 Mitarbeiter).

  • Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit werden bis Ende 2021 verlängert und die Förderung mit Inkrafttreten der Änderungen verbessert: Es wird zusätzlich die Hälfte der Brutto-Vergütung des Ausbilders (gedeckelt auf 4.000 Euro, zuzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale) übernommen. Auch hier erfolgte eine Erweiterung der Unternehmensgröße auf kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern (bislang bis zu 249 Mitarbeiter).

  • Ein neuer „Lockdown II-Sonderzuschuss“ für Kleinstunternehmen mit bis zu vier Mitarbeitern beinhaltet einen einmaligen Zuschuss von 1.000 Euro je Azubi, wenn die Geschäftstätigkeit aufgrund coronabedingter behördlicher Anordnung eingestellt oder nur in geringem Umfang weitergeführt werden konnte, die Ausbildung aber gleichwohl an mindestens 30 Tagen fortgesetzt wurde.

  • Die Übernahmeprämie wird bis Ende 2021 verlängert und - wie die neue Ausbildungsprämie plus - auf 6.000 Euro angehoben. Außer bei Insolvenz ist auch eine Förderung möglich, wenn die Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt ist oder droht, weil diesem die Fortführung der Ausbildung in Folge der Corona-Krise bis zum Ende nicht mehr möglich oder zumutbar ist.

Schutzschirm für Auszubildende: Die Ausbildungsprämie auf einen Blick

Den grafischen Überblick über die Prämien für Ausbildungsbetriebe können Sie hier ansehen und ausdrucken.

 

Informationen und Anträge bei der Bundesagentur für Arbeit

Weitere Details zum Förderprogramm, Voraussetzungen für die Förderung sowie die notwendigen Anträge als PDF finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Der Antrag muss bei der für Sie örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Zusätzlich zum Antrag müssen Sie eine Bescheinigung der Zahnärztekammer Berlin über das Ausbildungsverhältnis einreichen. Die Bescheinigung finden Sie auf der oben genannten Seite.

Seitens der Zahnärztekammer Berlin kann eine Bearbeitung der Bescheinigung nur erfolgen, wenn die folgenden Informationen vollständig eingetragen wurden:

• Name und Vorname des Antragsstellers und die Praxisanschrift
• Name und Vorname der/des Auszubildenden
• die vereinbarte Ausbildungsvergütung sowie die Anzahl der Ausbildungsverträge in den Jahren 2017-2019, bei denen die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde.

Hier finden Sie die Kontaktdaten des Referates Aus- und Fortbildung ZFA.

Quellen: Bundesanzeiger | Agentur für Arbeit

Liebe Kollegin und lieber Kollege,

in den letzten Tagen erreichen uns Fragen, wie diese: „Vielen Dank für Ihre umfangreichen Informationen zum Kurzarbeitergeld. Aber was ist denn mit den Azubis? Laut Formular sind sie davon ausgeschlossen. Aber die Schule ist geschlossen. Soll ich sie den ganzen Tag alleine in der Praxis lassen, um die Ausbildung nicht zu gefährden? Auch die Azubis sollte verkürzt arbeiten.“

Richtig ist, dass die Auszubildenden über das Kurzarbeitergeld nicht erfasst sind. Richtig ist auch, dass die Arbeitszeit 40 Wochenstunden beträgt; in den Ferien haben sie in der Praxis präsent zu sein, sollte in dieser Zeit kein Urlaub gewährt werden. Richtig ist, dass gemäß Verordnung des Senates des Landes Berlin seit dem 16.03.2020 die Oberstufenzentren geschlossen sind.

Die wöchentliche Arbeitszeit der Auszubildenden bemisst sich auf 12 Stunden berufstheoretischen Unterricht, somit verbleiben 28 Stunden praktische Ausbildung. Beide Oberstufenzentren Gesundheit haben für die berufstheoretische Ausbildung den Auszubildenden Aufgaben online gestellt, wofür jeder und jede einen persönlichen Zugang hat, und bitten darum, dass den Azubis von den Ausbildungspraxen für die Erarbeitung ausreichend Zeit eingeräumt wird. Das Erarbeitete sollten Sie sich vorlegen lassen und korrigieren. Nicht zu vergessen sei die Zeit außerhalb der Praxistätigkeit für die Erarbeitung monatlicher Berichte für den Ausbildungsnachweis. Ein entsprechender Aufruf durch die Oberstufenzentren ist Ihnen sicherlich schon zugegangen.

Zurzeit ist keine unangemessene Unterbrechung der Ausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz gegeben, zumal beide, Ausbildungspraxis und die Oberstufenzentren, ihren Aufgaben entsprechend ihres Anteils nachkommen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns an, wir sind für Sie da.

Dr. Detlef Förster
Mitglied des Vorstandes | Referat Aus- und Fortbildung Zahnmedizinische Fachangestellten

 

Diese Einschätzung teilt auch der Verband medizinischer Fachberufe. Deren Referatsleiterin ZFA, Sylvia Gabel, sagt: "Gerade jetzt [...] sollten wir beweisen, dass wir uns die Zeit nehmen und unseren Auszubildenden die Zeit geben, den Lernstoff zu erarbeiten und sie dabei unterstützen. Denn eines ist gewiss, irgendwann ist die Ausbildungszeit vorbei und dann ist Abschlussprüfung! Lassen Sie uns gemeinsam gut ausbilden!"

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahnärztekammer Berlin stehen Ihnen bei allen Einzel-Fragen wie gewohnt beratend zur Seite.

Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern haben sich auf eine weitere Verlängerung der sog. Corona-Hygienepauschale bis 30. September 2021 verständigt. Das von den Organisationen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat einen 40. Beschluss gefasst, mit dem die ursprünglich bis zum 30. Juni 2021 befristete Regelung noch ein Mal um drei Monate verlängert wird. Die Pauschale kann weiterhin zum Einfachsatz in Höhe von 6,19 Euro pro Sitzung berechnet werden und gilt befristet bis zum 30. September 2021:
 
Beschluss Nr. 40 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:
Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (=  6,19 Euro), je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.
 
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 30. September 2021. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

Quelle: BZÄK

Gerne können Sie die Themenseite https://www.zaek-berlin.de/coronainformationen-fuer-patienten.html Ihren Patientinnen und Patienten empfehlen; diese finden dort verlässliche und wichtige Informationen zum Coronavirus.

Außerdem haben wir Ihnen ein Dokument vorbereitet, das Sie ausdrucken und in Ihrer Praxis aushängen können, um Verunsicherungen auf Patientenseite im Vorfeld abmildern oder auffangen zu können: Zahnärztliche Behandlung in der Corona-Zeit.

Hinweis: Wir bemühen uns, Ihnen den aktuellen Stand der Erkenntnisse darzulegen. Dass diese bereits nach kurzer Zeit überholt sein können, liegt am hochdynamischen Verlauf der Situation.

  • Kammerinformation 4-4 (vom 24.4.2020)
    Coronavirus: Muster-Formular zum Widerspruch auf Negativ-Bescheid bei Kurzarbeitergeld-Antrag; Bestätigungsschreiben für Notbetreuung (Kita, Hort); ZFA-Ausbildung: Berufsschul-Start und neue Prüfungstermine
     
  • Kammerinformation 4-3 (vom 9.4.2020)
    Coronavirus: Anbieter für FFP1- und FFP2-Masken gefunden; Corona-Hygiene-Pauschale; Umfragen; Ausbilder-FAQ; ZFA-Prüfungstermine abgesagt; Feiertagsgrüße
     
  • Kammerinformation 4-2 (vom 6.4.2020)
    Coronavirus: Politische und mediale Maßnahmen Ihrer Zahnärztekammer; Patienteninformationen; Schwerpunktpraxen (KZV Berlin)
     
  • Kammerinformation 4-1 (vom 3.4.2020)
    Coronavirus: Täglicher Umgang in der Praxis; Entschädigungen bei Praxisschließungen? Best Practice für Zahnärzte - Prof. aus Wuhan im Videostream
     
  • Kammerinformation 3-8 (vom 26.3.2020)
    Coronavirus: Liquiditätshilfen und wirtschaftliche Entlastungen (Berlin, Bund u. a.)
     
  • Kammerinformation 3-7 (vom 23.3.2020)
    Coronavirus: Klarstellung: Übertragungswege - aktualisierte Empfehlungen
     
  • Kammerinformation 3-6 (vom 23.3.2020)
    Coronavirus: Übertragungswege - aktualisierte Empfehlungen
     
  • Kammerinformation 3-5 (vom 20.3.2020)
    Coronavirus: Übertragungswege: keine Aerosol-Evidenz; Hinweise und Empfehlungen f. d. ZAP; Passierbescheinigungen für ZÄ und ZFA
     
  • Kammerinformation 3-4 (vom 19.3.2020)
    Coronavirus: Beschaffung von Schutzausrüstung; Systemrelevanz von ZÄ und ZFA; Finanzielle Unterstützung und wirtschaftliche Folgen; Absage ZFA-Prüfungen
     
  • Kammerinformation 3-3 (vom 16.3.2020)
    Coronavirus: Wirtschaftliche Auswirkungen; Ansprechpartner für Liquiditätshilfen, Kredite, Finanzierungsfragen etc.
     
  • Kammerinformation 3-2 (vom 13.3.2020)
    Coronavirus: Infos zu Kurzarbeit; Behandlung von Erkrankten; aktuelle Infos online; Ansprechpartner
     
  • Kammerinformation 3 (vom 12.3.2020)
    Coronavirus: "Kammer vor Ort" abgesagt; aktuelle Infos online; Ansprechpartner

Das öffentliche und soziale Leben – und damit oft eine wichtige "Kontrollinstanz" – ist durch die Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Eindämmung der Corona-Pandemie erheblich eingeschränkt. Verletzungen im Bereich Mund, Kiefer und Gesicht gehören zu den häufigen Folgen bei interpersoneller Gewalt. Darum sind die folgenden Informationen auch bzw. gerade für Zahnärzte relevant:

Erste Erhebungen aus China zeigen, dass die wegen der Corona-Pandemie angeordnete häusliche Isolation zu vermehrten Übergriffen gegen Frauen und Kindern geführt hat. S.I.G.N.A.L. e.V. Intervention im Gesundheitsbereich gegen Gewalt geht davon aus, dass es auch in Deutschland vermehrt zu Gewalttaten in Familien kommen wird. Verschiedene Opferschutzorganisationen bestätigen eine Zunahme an häuslicher Gewalt bereits.

Zahnärztinnen und Zahnärzte finden hier Materialien, um sich selbst und ebenso ihre Patientinnen und Patienten zu informieren (z. B. Auslegen von Flyern). Alle Materialien finden Sie außerdem immer hier in unseren Zahnarzt Downloads > Spezielle Patientengruppen > Patienten, die Gewalt erfahren haben

Bislang gibt es keinen einzigen Fall einer Übertragung von SARS-CoV-2 über Oberflächen. Können Zahnarztpraxen ihren Patienten wieder ohne Bedenken Zeitschriften im Wartezimmer zur Verfügung stellen?

Zu Beginn der Pandemie hatte die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wegen des möglichen Übertragungsrisikos über Oberflächen vorsichtshalber auch dazugeraten, die Auslage von Zeitschriften und Zeitungen im Wartezimmer von Arztpraxen einzustellen. Diese Empfehlung hat sie inzwischen aufgrund der niedrigen Infektionszahlen und fehlender Evidenz zurückgenommen. Und auch die Berufsgenossenschaft (BGW) gibt grünes Licht - unter Berücksichtigung der Hygieneregeln.

Welche Hygienemaßnahmen sind beim Anbieten von Zeitungen und Zeitschriften notwendig?

"Es werden geeignete Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen. Das sind zum Beispiel die Händehygiene von Beschäftigten, Kunden/Kundinnen und Patienten/Patientinnen (Handschuhtragen, Händedesinfizieren bzw. -waschen) sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB). Diese Maßnahmen sind notwendig, da noch nicht abschließend geklärt ist, ob über biologisches Material auf Zeitungen bzw. Zeitschriften eine SARS-CoV-2 Infektion ausgeschlossen werden kann."

BGW, 2. Juni 2020

Grundsätzlich sind Schmierinfektionen Studien zufolge nicht auszuschließen. Doch gibt es bislang keinen einzigen nachgewiesenen Fall einer Übertragung von SARS-CoV-2 durch die Berührung von Oberflächen oder Gegenständen in Deutschland – das heißt, auch nicht speziell durch Zeitschriften.

Es gibt keinen Fall einer Virus-Übertragung über Oberflächen

Das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) stuft das Übertragungsrisiko daher mittlerweile als sehr gering ein: "Für eine Übertragung des Virus durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen oder über kontaminierte Oberflächen, wodurch nachfolgend Infektionen beim Menschen aufgetreten wären, gibt es derzeit keine belastbaren Belege."

Studie zum Übertragungsrisiko über Gegenstände und Oberflächen

Das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) beruft sich bei seiner Einschätzung auf eine US-amerikanische Studie, die belegt, dass humane Coronaviren auf trockenen Oberflächen keine lange Überlebensdauer aufweisen.

Die Untersuchungen im Labor zur Überlebensfähigkeit des Virus auf verschiedenen Materialien fand hier unter optimalen Bedingungen statt. Im Alltag und unter Einwirkungen von unterschiedlichen Umwelteinflüssen ist den Forschern zufolge anzunehmen, dass die Viren deutlich schneller absterben. Stabiler waren hier auch unbehüllte Viren, zu denen SARS-CoV-2 nicht zählt.

Die Studie zeigt zwar, dass das Virus SARS-CoV-2 auf Oberflächen überleben kann – vor allem in Krankenzimmern von infizierten Personen. Dauer und Stabilität hängen jedoch von vielerlei Faktoren ab, wie beispielsweise der Oberflächenbeschaffenheit und der Einwirkung von Temperatur, Sonnenlicht und bestehender Luftfeuchtigkeit. Letztendlich sei auch die Virusmenge, also der Kontaminationsgrad, entscheidend für das Überleben auf Gegenständen, was das Übertragungsrisiko beeinflusst.

Fazit: In erster Linie werde das Coronavirus über Tröpfchen und Aerosole übertragen. Eine Schmierinfektion sei grundsätzlich möglich, wenn eine ausreichende Virusmenge auf einen Gegenstand oder eine Oberfläche gelangt und dann von einer Person zum Beispiel über die Hände an deren Schleimhäute getragen wird.

van Doremalen N, Bushmaker T, Morris DH, et al. Aerosol and Surface Stability of SARS-CoV-2 as Compared with SARS-CoV-1. N Engl J Med. 2020;382(16):1564-1567. doi:10.1056/NEJMc2004973

Das BfR beantwortet Fragen zum Infektionsrisiko durch Oberflächen, Gegenstände und Lebensmittel auf seiner Webseite.

In Friseursalons sind Magazine seit Mai wieder erlaubt

Die neuen Erkenntnisse zur Gefährdungslage veranlassten einzelne Bundesländer - Bayern etwa in seiner 4. Infektionsschutzverordnung Anfang Mai - und auch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege(BGW) am 20. Mai dazu, das zu Beginn der Pandemie erlassene Zeitschriften-Verbot für Friseursalons wieder aufzuheben. Zeitschriften dürfen seitdem unter Hygieneauflagen ausgelegt werden.

Die Evidenz für eine Übertragung fehlt

Auch die BZÄK weist explizit darauf hin, dass sie den Hinweis zu den Zeitschriften im Wartezimmer "aufgrund der derzeit geringen Infektionszahlen und nicht nachgewiesener Evidenz für eine Übertragung" entfernt hat. Die Entscheidung liege jedoch letztendlich beim Praxisinhaber (und dem praxiseigenen Hygienekonzept). Er kann – unter Berücksichtigung der Händehygiene und des lokalen Ausbruchsgeschehens – entscheiden, ob er für die Patienten im Wartezimmer wieder Magazine zur Verfügung stellt.

Fazit: So können Sie Zeitschriften risikoarm auslegen

  • Fordern Sie Patienten beim Betreten der Praxis auf, sich die Hände zu desinfizieren.
  •  Weisen Sie auf die Hygieneregeln hin: Hände waschen und desinfizieren, in die Armbeuge niesen und husten, nicht mit den Händen ins Gesicht fassen, Maske tragen.
  • Desinfizieren Sie den Zeitschriftenumschlag so gut wie möglich und tauschen Sie die Magazine zügig aus.

Quelle: Empfehlungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege

[Quelle: ZM online]

 

Die Deutsche Gesellschaft für Alterszahnmedizin (DGAZ) spricht sich in einer Stellungnahme dafür aus, die Reihenuntersuchungen in Senioreneinrichtungen wieder regulär aufzunehmen und Zahnarztbesuche in Pflegeeinrichtungen nicht mehr nur auf Notfallsituationen zu beschränken. Dabei sollte in enger Absprache mit den Einrichtungsleitungen gearbeitet werden.

Hier finden Sie die komplette Stellungnahme der DGAZ.

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