Zahnärztliche Weiterbildung
Auf dieser Seite unten stehend finden Sie alle Informationen und Anträge zur Zahnärztlichen Weiterbildung für die Gebiete Kieferorthopädie (KFO), Oralchirurgie (OCH) und Öffentliches Gesundheitswesen (ÖGW).
Weiterbildungsgesetz
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker können sich nach Abschluss ihrer Berufsausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes weiterbilden. Hier steht Ihnen das Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern im PDF-Format zur Verfügung.
Inhalt, Umfang und Dauer der gebietspezifischen Weiterbildung sind in der Weiterbildungsordnung geregelt.
Weiterbildungsordnung (inkl. Prüfungsordnung und Anhänge zur Weiterbildungsordnung)
In der Weiterbildungsordnung sind Inhalte, Umfang und Dauer der gebietsspezifischen Weiterbildung geregelt.
Zahnärzte können nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung Gebietsbezeichnungen führen. Näheres regeln die Prüfungsordnung und die Anhänge zur Weiterbildungsordnung, die Bestandteil dieser Weiterbildungsordnung sind.
Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung / Anerkennung absolvierter Weiterbildungszeiten
Grundlage für die zahnärztliche Weiterbildung ist die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin in der jeweils gültigen Fassung.
Voraussetzung für den Beginn einer Weiterbildung/die Anerkennung von bereits absolvierten Weiterbildungszeiten/einer Gebietsbezeichnung im Bereich der Zahnärztekammer Berlin sind u. a.:
1. die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde als Zahnarzt/Zahnärztin
2. die Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Berlin
3. das Vorliegen einer allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit von mindestens 12 Monaten nach dem Berufsabschluss
Bitte beachten Sie hierzu Anhang 1 der Weiterbildungsordnung
4. ggf. die Feststellung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nebst Antrag auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung (Antragstellung erforderlich)
Zu 1:
Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde ist gegeben, sofern
- eine Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz) des Landes Berlin oder
- eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß der §§ 13 und 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde des Landes Berlin vorliegt.
Bitte wenden Sie sich zuständigkeitshalber an das
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSO)
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
Fehrbelliner Platz 1
10707 Berlin
Zu 2.:
Nach Erhalt der Berufserlaubnis/Approbation melden Sie sich bitte in der Zahnärztekammer Berlin, Mitgliederverwaltung, an.
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.
Zu 3:
Die Weiterbildung auf den Gebieten der Kieferorthopädie und Oralchirurgie setzt eine allgemein-zahnärztliche Tätigkeit von mindestens 12 Monaten nach dem Berufsabschluss und vor dem Beginn der Weiterbildung voraus.
Die Weiterbildung auf dem Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen setzt eine allgemein-zahnärztliche Tätigkeit von mindestens 24 Monaten nach dem Berufsabschluss und vor dem Beginn der Weiterbildung voraus.
Wir machen darauf aufmerksam, dass es nicht möglich ist, allgemein-zahnärztliche Tätigkeiten, die in Fachzahnarztpraxen für Kieferorthopädie bzw. Oralchirurgie absolviert wurden, in diesem Rahmen anzuerkennen.
Allgemein-zahnärztliche Tätigkeit innerhalb der EU:
Der Nachweis einer allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit, die innerhalb der EU absolviert worden ist, erfolgt mit einem formlosen Arbeitgeberzeugnis (Original), welches über Zeitdauer, zeitlichen Modus (ganz-/halbtägig, ununterbrochen, kontinuierlich/nicht kontinuierlich) sowie über den Inhalt Aufschluss gibt. Nicht in deutscher Sprache verfasste Zeugnisse/Nachweise sind mit beglaubigter Übersetzung eines vereidigten Übersetzers einzureichen (im Original).
Allgemein-zahnärztliche Tätigkeit außerhalb der EU:
Der Nachweis einer allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit, die außerhalb der EU absolviert worden ist, erfolgt mittels Formblatt "Behandlungskatalog" der Zahnärztekammer Berlin. Nicht in deutscher Sprache verfasste Nachweise sind mit beglaubigter Übersetzung eines vereidigten Übersetzers einzureichen (im Original).
Es empfiehlt sich, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung vorab verbindlich prüfen zu lassen.
Nach den Inhalten der Weiterbildungsordnung ist das Absolvieren einer allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit vor dem Beginn der Weiterbildung somit u. a. auch Voraussetzung für die Anerkennung einer begonnenen bzw. bereits absolvierten Weiterbildung.
Sofern keine Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Berlin gegeben ist machen wir darauf aufmerksam, dass zur Prüfung der Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung Gebühren nach der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Berlin zzgl. Verwaltungs-/und Portokosten anfallen können. Diese sind vorab an die Zahnärztekammer Berlin zu überweisen.
Zu 4:
Das Anerkennungsverfahren erfolgt nach den Inhalten des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Weiterbildungsgesetz) in Verbindung mit der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes erfolgt durch den jeweiligen Prüfungsausschuss der Zahnärztekammer Berlin nach Antragstellung.
Wir machen darauf aufmerksam, dass hierfür Gebühren nach der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Berlin anfallen.
Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung hierzu berechtigter Zahnärzte in Einrichtungen der Hochschulen, zugelassenen Krankenhausabteilungen, anderen zugelassenen Einrichtungen oder in der Praxis eines berechtigten niedergelassenen Zahnarztes (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.
Hier stehen Ihnen die jeweils aktuellen Listen der fachspezifischen weiterbildungsberechtigten Stätten zur Verfügung:
Weiterbildungsstätten für das Gebiet "Kieferorthopädie"
Stand: 01-2021
Weiterbildungsstätten für das Gebiet "Oralchirurgie"
Stand: 12-2020
Weiterbildungsstätten für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"
Stand: 09-2020
Die Weiterbildung muss ganztägig und in hauptberuflicher Stellung erfolgen. Es darf sich um keine Nebentätigkeit handeln. Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist, erfolgt mit Genehmigung der Zahnärztekammer die Weiterbildung für eine Zeit von höchstens vier Jahren halbtägig. Dabei ist diese Zeit bis zur Hälfte anrechnungsfähig.
Nach Prüfung der Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung muss die Weiterbildung vor dem Beginn seitens des Weiterbildungsberechtigten sowie des Weiterbildungsassistenten in der Zahnärztekammer mittels Formblatt angemeldet werden.
Zur Anmeldung und Registrierung der Weiterbildung reichen Sie uns bitte entsprechendes Formblatt ausgefüllt und unterschrieben, inklusive vollständiger Anlagen, zurück. Bitte beachten Sie hierzu unsere Hinweise im Formblatt.
Hier stehen Ihnen die Anträge zur Anmeldung von Weiterbildungsassistenten zur Verfügung:
Weiterbildungsassistenten-Anmeldung für das Gebiet der "Kieferorthopädie"
Weiterbildungsassistenten-Anmeldung für das Gebiet der "Oralchirurgie"
Weiterbildungsassistenten-Anmeldung für das Gebiet der "Öffentliches Gesundheitswesen"
Wir weisen darauf hin, dass zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten darüber hinaus eine Assistentengenehmigung seitens der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin vorliegen muss. Bitte setzen Sie sich vorab mit dieser ebenfalls in Verbindung.
Der Zahnarzt beantragt spätestens ein Jahr nach dem Abschluss seiner Weiterbildung die Zulassung zur Prüfung zur Anerkennung der Gebietsbezeichnung. Der beantragende Zahnarzt muss Mitglied der Zahnärztekammer Berlin sein.
Zulassungsvoraussetzungen:
Die Zulassung zu den Prüfungen setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der Abschluss der ordnungsgemäßen Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird.
Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 2 der Prüfungsordnung, Bestandteil der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin, i. V. mit § 6 WBO geregelt.
Hier stehen Ihnen die aktuellen Formulare zur Anmeldung und Zulassung zur Prüfung der Fachgebiete zur Verfügung:
Antrag auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung "Kieferorthopädie"
Stand: 01-2018
Antrag auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung "Oralchirurgie"
Stand: 01-2018
Antrag auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen"
Stand: 01-2018
Die Sitzungstermine der Prüfungsausschüsse entnehmen Sie bitte den zeitgerechten Veröffentlichen im Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte (MBZ) sowie den Angaben auf dieser Homepage.
Hier finden Sie die Winterprüfungs-Termine als pdf.
Winterprüfungen
Oralchirurgie 08. Dezember 2021
Anmeldeschluss: | 20. September 2021 | für Anträge auf Berechtigung zur Weiterbildung |
Anmeldeschluss: | 04. Oktober 2021 | für Anträge auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung |
Kieferorthopädie 15. Dezember 2021
Anmeldeschluss: | 16. September 2021 | für Anträge auf Berechtigung zur Weiterbildung |
Anmeldeschluss: | 04. Oktober 2021 | für Anträge auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung |
Interessierte Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, sich bei der Zahnärztekammer Berlin zu den genannten Prüfungsterminen anzumelden.
Alle Antragsunterlagen (Formblätter) können im Referat, unter der Telefon-Nr. (030) 34 808 124, montags bis donnerstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.30 Uhr, angefordert werden. Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung zur Anerkennung der Gebietsbezeichnung oder Berechtigung zur Weiterbildung / Anerkennung als Weiterbildungsstätte müssen bis zu den jeweils genannten Terminen (Anmeldeschluss) vollständig in der Zahnärztekammer vorliegen. Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Beantragung Mitglied der Zahnärztekammer Berlin sein. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den aktuellen Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt für Berliner Zahnärzte (MBZ).
Berechtigung zur Weiterbildung/Anerkennung als Weiterbildungsstätte auf dem Gebiet der Kieferorthopädie
Grundlage für die Berechtigung zur Weiterbildung sind die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin, die
1. eine persönliche Berechtigung zur Weiterbildung (Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers)sowie
2. eine Berechtigung der Praxis/Abteilung als Weiterbildungsstätte (Begehung der Praxis/Abteilung) voraussetzt.
1. Zur persönlichen Weiterbildungsberechtigung - fachlichen Qualifikation -
Grundlage für die Berechtigung ist eine fünfjährige eigenverantwortliche Tätigkeit nach der Anerkennung der Gebietsbezeichnung. Die Berechtigung eines niedergelassenen Zahnarztes setzt voraus, dass er seine Tätigkeit grundsätzlich auf das Gebiet der Kieferorthopädie beschränkt.
Die persönliche Berechtigung zur Weiterbildung setzt die Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers seitens des Prüfungsausschusses der Zahnärztekammer Berlin voraus.
Wenigstens zwei, jedoch nicht mehr als drei Mitglieder des Prüfungsausschusses überprüfen die Antragsteller auf deren fachliche Qualifikation.
Die Überprüfung erfolgt dabei in Anlehnung an die im Antrag gemachten Angaben, anhand von Patientenunterlagen sowie dem kollegialem Fachgespräch mit dem Prüfungsausschuss.
Voraussetzung für die persönliche Berechtigung zur Weiterbildung sind insbesondere nachfolgende Kriterien:
-- PAR-Index-Verbesserung bei 30 - 50 Patienten ≥ 70 %,
-- Erreichen von ≥ 70 % bei der Prüfung der formalen Kriterien bei den Akten und Befundunterlagen von 3 Patienten, die Teil der Gruppe sind, für die der PAR-Index berechnet wurde,
-- Nachweis der fachlichen Qualifikation im kollegialen Fachgespräch mit dem Prüfungsausschussder Zahnärztekammer Berlin,
-- dem weiterzubildenden Zahnarzt muss eine genügende Zahl selbst zu behandelnder Patienten zur Verfügung stehen.
2. Zur Berechtigung als Weiterbildungsstätte - Begehung der Stätte -
Die Berechtigung als Weiterbildungsstätte setzt eine Begehung der Praxis/Abteilung voraus. Seitens des Vorstandes der Zahnärztekammer erfolgt durch den zuständigen Vorstandsreferenten nach vorheriger Terminabsprache die Begehung der Praxis/Abteilung zur Anerkennung als Weiterbildungsstätte mit dem Antragsteller persönlich.
In Vorbereitung der Begehung liegt dem Antrag ein Begehungsprotokoll (Formblatt) bei.
Über den Antrag auf Berechtigung zur Weiterbildung/Anerkennung als Weiterbildungsstätte wird im Vorstand der Zahnärztekammer Berlin abschließend beschlossen.
Zu weiteren Inhalten wird auf die Weiterbildungsordnung verwiesen.
Die Sitzungstermine des Prüfungsausschusses entnehmen Sie bitte den zeitgerechten Veröffentlichen im Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte (MBZ) sowie den Angaben auf dieser Homepage.
Zu den Formularen:
Die entsprechenden Antragsformulare können derzeit montags bis donnerstags, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.30 Uhr, im Referat angefordert werden:
Tel. (030) 34 808 124 oder per E-Mail
Berechtigung zur Weiterbildung/Anerkennung als Weiterbildungsstätte auf dem Gebiet der Oralchirurgie
Grundlage für die Berechtigung zur Weiterbildung sind die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin, die
1. eine persönliche Berechtigung zur Weiterbildung (Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers) sowie
2. eine Berechtigung der Praxis/Abteilung als Weiterbildungsstätte (Begehung der Praxis/Abteilung) voraussetzt.
1. Zur persönlichen Weiterbildungsberechtigung - fachlichen Qualifikation
Grundlage für die Berechtigung ist eine, nach der Anerkennung der Gebietsbezeichnung als Fachzahnarzt für Oralchirurgie/Facharzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, fünfjährige ganztägige Tätigkeit in eigener Praxis.
Nach der Weiterbildungsordnung wird die Berechtigung zur Weiterbildung in der Regel für die Anrechnung/Anerkennung einer Weiterbildungszeit von bis zu zwei Jahren auf die Gesamtweiterbildungszeit ausgesprochen. In Ausnahmefällen kann die Zahnärztekammer Berlin im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss auch die Weiterbildungsberechtigung für die Anrechnung/Anerkennung einer Weiterbildungszeit von bis zu drei Jahren aussprechen.
Die persönliche Berechtigung zur Weiterbildung setzt die Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers seitens des Prüfungsausschusses der Zahnärztekammer Berlin voraus. Wenigstens zwei, jedoch nicht mehr als drei Mitglieder des Prüfungsausschusses überprüfen die Antragsteller auf deren fachliche Qualifikation. Die Überprüfung erfolgt dabei in Anlehnung an die im Antrag gemachten Angaben, anhand von Patientenunterlagen sowie dem kollegialem Fachgespräch mit dem Prüfungsausschuss.
Darüber hinaus müssen dem weiterzubildenden Zahnarzt eine genügende Zahl selbst zu behandelnder Patienten zur Verfügung stehen.
Zusätzlich zu den in der Weiterbildungsordnung festgelegten Kriterien für eine zweijährige Berechtigung sind in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss für eine dreijährige Berechtigung folgende Vorraussetzungen festgelegt:
1. Der antragstellende Zahnarzt/MKG-Chirurg muss in einer Hochschuleinrichtung für Oralchirurgie tätig sein, die eigene oder kooperierende stationäre Bereiche hat oder
2. der antragstellende Zahnarzt/MKG-Chirurg muss in einer Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgischen stationären Hochschuleinrichtung tätig sein oder
3. der antragstellende Zahnarzt/MKG-Chirurg muss selbst oder im Auftrag eines Krankenhauses eine stationäre Einrichtung betreiben, in welcher die folgenden aufgeführten Leistungen des OP-Kataloges regelmäßig erbracht werden:
1. Traumatologie, speziell operative Versorgung von Frakturen im Bereich der Zahn,- Mund- Kieferheilkunde
2. Tumorchirurgie
3. Behandlung von Speicheldrüsenerkrankungen
4. Kieferorthopädische Chirurgie
5. Präimplantologische Transplantationschirurgie.
Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann die Berechtigung zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Oralchirurgie für die Anrechnung/Anerkennung einer Weiterbildungszeit von bis zu drei Jahren beantragt werden.
2. Zur Berechtigung der Praxis/Abteilung als Weiterbildungsstätte
Die Berechtigung der Praxis/Abteilung als Weiterbildungsstätte setzt eine Begehung der Praxis/Abteilung voraus. Seitens des Vorstandes der Zahnärztekammer Berlin erfolgt durch den zuständigen Vorstandsreferenten nach vorheriger Terminabsprache die Begehung zur Anerkennung als Weiterbildungsstätte mit dem Antragsteller persönlich. In Vorbereitung der Begehung liegt dem Antrag ein Begehungsprotokoll (Formblatt) bei.
Über den Antrag auf Berechtigung zur Weiterbildung/Anerkennung als Weiterbildungsstätte wird im Vorstand der Zahnärztekammer Berlin abschließend beschlossen.
Zu weiteren Inhalten wird auf die Weiterbildungsordnung verwiesen.
Die Sitzungstermine des Prüfungsausschusses entnehmen Sie bitte den zeitgerechten Veröffentlichen im Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte (MBZ) sowie den Angaben auf der Homepage.
Zu den Formularen:
Die entsprechenden Antragsformulare können derzeit montags bis donnerstags, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.30 Uhr, im Referat angefordert werden:
Tel. (030) 34 808 124 oder per E-Mail
Berechtigung zur Weiterbildung/Anerkennung als Weiterbildungsstätte auf dem Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
Grundlage für die Berechtigung zur Weiterbildung sind die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin sowie die Verordnung über die Weiterbildung von Ärzten und Zahnärzten im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds des Senats, die
1. eine persönliche Berechtigung zur Weiterbildung (Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers)sowie
2. eine Berechtigung der Praxis/Zahnärztlichen Dienstes als Weiterbildungsstätte (Begehung der Praxis/Zahnärztlichen Dienstes) voraussetzt.
1. Zur persönlichen Weiterbildungsberechtigung - fachlichen Qualifikation
Grundlage für eine Berechtigung ist eine dreijährige eigenverantwortliche Tätigkeit nach der Anerkennung der Gebietsbezeichnung. Die persönliche Berechtigung zur Weiterbildung setzt die Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers voraus. Darüber hinaus müssen dem weiterzubildenden Zahnarzt eine genügende Zahl selbst zu behandelnder Patienten zur Verfügung stehen.
2. Zur Berechtigung als Weiterbildungsstätte
Die Berechtigungals Weiterbildungsstätte setzt eine Begehung der Stätte voraus. Seitens des Vorstandes der Zahnärztekammer Berlin erfolgt durch den zuständigen Vorstandsreferenten nach vorheriger Terminabsprache die Begehung der Praxis zur Anerkennung als Weiterbildungsstätte mit dem Antragsteller persönlich.
Über den Antrag auf Berechtigung zur Weiterbildung/Anerkennung als Weiterbildungsstätte wird im Vorstand der Zahnärztekammer Berlin abschließend beschlossen.
Zu den Formularen:
Die entsprechenden Antragsformulare können derzeit montags bis donnerstags, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.30 Uhr, im Referat angefordert werden:
Tel. (030) 34 808 124 oder per E-Mail