Referat Praxisführung

Dr. Juliane von Hoyningen-Huene
- Beratung zur Führung der zahnärztlichen Praxis
- BuS-Dienst
- Medizintechnik und Gerätesicherheit
- Beratung zu Bauvorhaben und Praxisgestaltung
Medizintechnik und Gerätesicherheit
Erik Kiel
(030) 34 808 162
(030) 34 808 262
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Beratung zu Bauvorhaben
ZA Wolfgang Glatzer
BuS-Dienst Organisation | Terminvergabe
Romy Kübler
(030) 34 808 119
(030) 34 808 219
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BuS-Außendienst
Cindy Kühn
(0157) 746 545 34
(030) 34 808 246
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BuS-Außendienst
Ivonne Mewes
(0162) 436 13 24
(030) 34 808 214
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Betriebsarzt
PD Dr. Dr. med. Alexander Gerber
Betriebsarzt
Dr. med. Marc Krüger
Die praktische Ausübung der Zahnheilkunde steht heute immer mehr in Zusammenhang mit Themen, die nicht Bestandteil des zahnmedizinischen Studiums sind. Neben ihrer eigentlichen Tätigkeit sind Zahnärzte heute auch Manager ihrer Unternehmen, die sich den markwirtschaftlichen Herausforderungen stellen und dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen. Aktuelle Kenntnisse über Personal- und Betriebsführung sind notwendig, um dem gewachsen zu sein.
In kaum einem anderen medizinisch-ambulanten Bereich kommen derartig viele Rechtsgrundlagen zur Anwendung wie in einer Zahnarztpraxis. Das Referat Praxisführung der Zahnärztekammer Berlin versteht sich als Dienstleister bei der Umsetzung dieser praxisrelevanter Belange, Verordnungen und Vorschriften. Insbesondere in den Bereichen Praxishygiene, Medizinprodukte, Entsorgung von Praxisabfälle sowie Amalgamabscheidung, Brand-, Arbeits- und Gesundheitsschutz, der Pflege des digitalen Praxishandbuches, der Organisation des BuS Dienstes und der Durchführung von Prüfungen elektrischer Arbeits- und Betriebsmittel.
Des Weiteren vertritt das Referat Praxisführung die Interessen der Zahnärzte gegenüber Behörden, Institutionen, Industrie und Handel. Dabei werden aktuelle Themen aufgegriffen und dementsprechende Aktivitäten umgesetzt.

Sie finden die Themenseite zum Coronavirus mit aktuellen Informationen unter folgendem Link:
Sachverständigenprüfung
Seit 5. November 2007 sind die 5jährigen Prüfungen an Amalgamabscheidern ausschließlich durch hierzu bestellte Sachverständige durchzuführen.
Hier finden Sie die Sachverständigenliste und das Gebührenverzeichnis
Zur Beantwortung von Fragen steht Ihnen Erik Kiel unter Telefon (030) 34 808 162 oder per E-Mail zur Verfügung.
Anzeigeverfahren
Für die Inbetriebnahme oder den Weiterbetrieb einer der Bauart nach zugelassenen Abwasserbehandlungsanlage für amalgamhaltiges Abwasser (Amalgamabscheider) nach § 38 Abs. 3 Berliner Wassergesetz mit Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser muss nach § 4 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung beim zuständigen Bezirksamt eine Anzeige erfolgen.
Hier finden Sie den entsprechenden Vordruck.
Brandschutzübungen dienen der betrieblichen Sicherheit und können Leben retten. Bedenken Sie, dass es im Brand- und Gefahrenfall oft um Sekunden geht, die darüber entscheiden, ob Menschenleben und Sachwerte gerettet werden können.
Die Zahnärztekammer Berlin empfiehlt, wegen der betriebsbedingten Brandgefährdung einer Zahnarztpraxis, regelmäßig teaminterne Brandschutzübungen in der Praxis durchzuführen. Bei entsprechender Vorbildung können Sie die Brandschutzübungen auch selber leiten.
Hier finden Sie eine Checkliste Brandschutz des W. A. F. Instituts für Betriebsräte-Fortbildung
Bitte beachten Sie auch unsere "Brandschutzhelfer-Ausbildung für Zahnarzt-Praxen".
Sie finden alle Termine bei Veranstaltungen.
Alle Zahnarztpraxen sind entsprechend den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, zwecks Betriebsärztlicher und Sicherheitstechnischer Betreuung (BuS-Betreuung) einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege (BGW) auf Verlangen nachzuweisen.
Neben gewerblichen Anbietern steht den zahnärztlichen Praxisinhabern seit 1998 der kammereigene „BuS-Dienst“ zur Verfügung. Über 90 Prozent der Berliner Praxen lassen sich bereits von uns betreuen. Aus unserer langjährigen Erfahrung lässt sich das Resümee ableiten, dass eine sichere Arbeitsumgebung die Grundvoraussetzung für motiviertes und effektives Arbeiten ist. Deshalb sollten die vorbeugenden Arbeitsschutzmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Ziel für Arbeitgeber und Beschäftigte sein. Neben der Mitwirkung aller in der Praxis Beschäftigter ist unsere BuS-Betreuung von elementarer Bedeutung, da wir auf viele Dinge achten, die sonst im Praxisalltag gerne in Vergessenheit geraten. Getreu unserem Motto: Wir sind für Sie und Ihre Praxis da!
Wenn Sie Interesse haben an unserer von Ihrer Zahnärztekammer Berlin organisierten BuS-Dienstbetreuung teilzunehmen, brauchen Sie uns nur eine schriftliche Anmeldung in Form eines Vertrages (Vereinbarung über die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Kleinbetrieben) zukommen zu lassen. Der BuS-Dienst wird dann im Rahmen der Regelbesuche vor Ort eine Betriebsbegehung durch eine Sicherheitsfachkraft in einem Intervall von drei Jahren durchführen. Zum Zweck der ganzheitlichen Darstellung aller relevanten arbeits- und gesundheitsschutzrechtlichen Vorschriften wird eine Liste in Form eines Fragenkataloges mit dem Praxisinhaber und seinem Team besprochen und erarbeitet. Diese Liste, zusammen mit vielen hilfreichen Tipps und Tricks, verbleibt als Beratungsprotokoll und Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Ihrer Praxis.
Im Zuge der BuS-Betreuung wird auch die gesetzlich vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorge durch vertraglich gebundene Betriebsärzte angeboten.
Die Terminabstimmung für die kammereigene BuS-Betreuung erfolgt in direkter Kontaktaufnahme zwischen der Zahnarztpraxis und der Zahnärztekammer Berlin Tel.: (030) 34 808 119.
Unterlagen für die BuS-Betreuuung
Informationen des BuS-Dienstes
Der Praxisinhaber hat die Maßnahmen zur Abfallentsorgung im Hygieneplan festzulegen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung setzt eine praxisgerechte, überschaubare und transparente Handhabung der Abfälle voraus (getrennte Erfassung am Anfallsort, gegebenenfalls Vorbehandlung, Sammlung, Transport und Bereitstellung zur Entsorgung). Grundlage für die ordnungsgemäße Entsorgung sind die Bestimmungen des Abfall-, Infektionsschutz-, Arbeitsschutz-, Chemikalien- und Gefahrgutrechts (Kat. IV). Darüber hinaus sind landesrechtliche Regelungen über Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten. Näheres regelt die Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
Gegen die stoffliche Verwertung von Glas, Papier, Metall und Kunststoff bestehen keine hygienischen Bedenken, je nach kommunalem Entsorger ist hier eine getrennte Sammlung vorgesehen. Speziell für Leichtverpackungen stehen mancherorts „gelbe Säcke“ oder „gelbe Tonnen“ zur Verfügung. Quecksilberhaltiger Restmüll (z. B. Amalgamauffangbehälter, Amalgamkapseln, Amalgam-Knet- und Stopfreste, extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen, Filtersiebe und sonstige Amalgamreste) hingegen darf nicht in den Hausmüll entsorgt werden, sondern ausschließlich über spezialisierte Firmen. Die Zahnarztpraxen sind verpflichtet, Behörden gegenüber einen Nachweis zu erbringen, wie quecksilberhaltiger Restmüll entsorgt wurde; diese Nachweise sollten somit gut aufbewahrt werden.
Von kontaminierten Kanülen, Skalpellen, Skalpell-Klingen, Nadeln, Ampullen und anderen scharfen und spitzen Gegenständen geht eine hohe Verletzungsgefahr aus. Daher müssen diese in fest verschließbaren, durchstich- und bruchsicheren Behältnissen entsorgt werden. Die sogenannten Abwurfboxen sind bei den entsprechenden Entsorgungsfachbetrieben erhältlich, müssen direkt am Anfallsort platziert und nach vollständiger Befüllung fest verschlossen werden – ein Umfüllen ist obsolet. Kontaminierte Materialien (z. B. Tupfer, Watterollen oder Einweg-OP-Abdeckungen) können in reißfesten, flüssigkeitsundurchlässigen Beuteln gesammelt und über den normalen Hausmüll entsorgt werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Artikel im MBZ 3|2018.
Um Sie auch bei der Auswahl von Fachbetrieben im Bereich Entsorgung von Praxisabfällen zu unterstützen, hat die Zahnärztekammer Berlin folgende Unternehmen geprüft und mit ihnen einen Kooperationsvertrag geschlossen:
enretec GmbH
Kanalstraße 17 | 16727 Velten
Tel.: (033 04) 391 92 00
Fax: (033 04) 391 92 99
E-Mail
medentex GmbH
Piderits Bleiche 11 | 33689 Bielefeld
Tel.: (052 05) 75 16 0
Fax: (052 05) 75 16 20
E-Mail
Hier finden Sie einen MBZ-Artikel zum Thema: Validierung und Entsorgung - Vier neue Kooperationspartner (MBZ 11/2018)
Die europäische Medizinprodukteverordnung (Medical Device Regulation, kurz MDR) ersetzt ab Mai 2021 die Verordnung (EU) 2017/745 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sowie der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG. Damit endet die durch die Pandemie noch einmal um ein Jahr verlängerte Übergangsfrist und die bereits 2017 beschlossene Neufassung der Verordnung (EU) tritt am 26. Mai 2021 verbindlich in Kraft.
Was bedeutet die EU-MDR für die Zahnarztpraxis und das angeschlossene Labor?
Ziel der MDR ist der Patientenschutz vor fehlerhaften oder risikobehafteten Medizinprodukten. In erster Linie betrifft die Verordnung die Industrie, aber auch nichtgewerbliche Praxislabore und somit auch Zahnärzte als Hersteller von Sonderanfertigungen im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG). Die MDR grenzt Sonderanfertigungen von serienmäßig in industriellen Verfahren hergestellten Medizinprodukten ab. Ein Medizinprodukt gilt als Sonderanfertigung, wenn es eigens für einen namentlich genannten Patienten geschaffen wird, spezifischen Auslegungsmerkmalen genügt und den angestrebten therapeutischen Nutzen entfaltet (MDR Artikel 2/3). Damit haben z. B. auch CAD-CAM gefertigte Produkte den Status einer Sonderanfertigung.
Sonderanfertigungen sind durch die MDR vom weltweiten System für die einheitliche Produktkennzeichnung für Medizinprodukte (Unique Device Identification-System, UDI) ausgenommen. Die Umsetzung der Anforderungen des MDR ist machbar. Wichtig für Sie als Zahnarzt ist es daher vor allem, welche neuen Anforderungen hinzukommen und welche Pflichten sich durch die MDR geändert haben.
Einen aktuellen Überblick über die rechtliche Grundlage sowie die Auswirkungen und Änderungen für die zahnärztlichen Betriebe mit angeschlossenem Praxislabor zeigen wir Ihnen im MBZ 4|2021 auf.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Verordnung finden Sie im Zahnärztlichen Qualitätsmanagement: www.zqms.de
Sie finden hier außerdem ein Video-Tutorial der Landeszahnärztekammer Hessen: Medizinprodukte-Richtlinie (MDR) und zahnärztliche Praxis
Für die besondere Gefährdungsform während der Covid-19-Pandemie ist auch eine besondere Gefährdungsbeurteilung in Ihrer Praxis notwendig.
HIER sowie im Downloadbereich des Zahnärztlichen Qualitätsmanagement-Systems ZQMS finden Sie hierzu ein Formular, das Sie individualisieren und Ihrem Qualitätsmanagement-System beifügen können.
Hygieneplan der Bundeszahnärztekammer (BZÄK)
Während der Patientenbehandlung in der Zahnarztpraxis können die Mitarbeiter mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen. Gemäß Biostoff-Verordnung handelt es sich in der Zahnarztpraxis als auch im zahntechnischen Labor um nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, d. h. Arbeitsverfahren und technische Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz nach Möglichkeit gar nicht erst freigesetzt werden.
Dafür sind ein individuell gestalteter Hygieneplan und entsprechende Arbeitsanweisungen für die einzelnen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten zu erstellen. Inhaltlich erfasst werden sollten Verhaltensregeln und Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, zur Ver- und Entsorgung, zum Tragen von Schutzausrüstung, sowie z.B. auch Anweisungen für Notfälle und für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Der Hygieneplan kann mit der nach § 12 der Biostoffverordnung und den von der Berufsgenossenschaft geforderten Betriebsanweisungen (TRBA 250/BGR 250, 2003) zusammengefasst werden.
Der von der BZÄK und DAHZ herausgegebene Musterhygieneplan kann hier heruntergeladen und direkt bearbeitet werden:
Musterhygieneplan im PDF-Format
Der Hygieneplan ist bei Bedarf zu aktualisieren und regelmäßig zu unterweisen und muss in der Praxis an geeigneter Stelle bzw. im PC hinterlegt werden.
Durch die eingestellten Formularfelder kann der vorgegebene Hygieneplan auch am PC an die Praxisgegebenheiten angepasst, abgespeichert und ausgedruckt werden. Bei Änderungen ist der Hygieneplan zu aktualisieren und eine regelmäßige Unterweisung durchzuführen.
Ausfüllmuster für den Hygieneplan
Bearbeitungsanleitung für den Hygieneplan
Hygieneleitfaden – Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ)
Der Hygieneleitfaden (14. Ausgabe 2021) gibt ausführliche Empfehlungen zur Durchführung von Hygienemaßnahmen.
Zusätzlich zu den bereits bestehenden Verpflichtungen in Bezug auf den Datenschutz legt die durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erstellte IT-Sicherheitsrichtlinie konkrete Sicherheitsanforderungen fest, die von den Zahnarztpraxen verbindlich zu beachten sind. Ziel ist es, IT-Systeme und sensible Daten in den Praxen noch besser zu schützen.
Die neuen Regelungen sind ab dem 02.02.2021 in Kraft getreten, die Umsetzungstermine der verschiedenen Maßnahmen wurden gestaffelt, beginnend mit dem 01.04.2021.
Die gute Nachricht ist, dass die IT-Sicherheitsrichtline keine neuen Vorgaben „erfindet“, sondern bestehende konkretisiert und verbindlich festlegt. Die meisten Anforderungen werden in den Praxen bereits jetzt schon erfüllt.
Den aktuellen Leitfaden Datenschutz & IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis der KZBV und BZÄK, einen guten Überblick sowie hilfreiche FAQs bieten die folgenden Websites:
https://www.kzbv.de/datenschutz-und-it-sicherheit-in-der.91.de.html
https://www.kzbv.de/hintergrund-und-faq.1475.de.html
https://www.kbv.de/html/it-sicherheit.php
Prüfung medizinischer und elektrischer Arbeits- und Betriebsmittel in der Zahnarztpraxis
In einer Zahnarztpraxis sind täglich verschiedenste Geräte im Einsatz. Aus Sicherheitsgründen müssen sowohl die Medizingeräte als auch die Elektrogeräte in einer Praxis regelmäßig überprüft werden, da es ansonsten haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Grundlage für die Überprüfung der Geräte sind das Medizinproduktegesetz (MPG), die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung–Vorschrift 3 (DGUV-V3) und die Herstellerangaben des entsprechenden Gerätes ...
Hier können Sie den gesamten Artikel zum Service der Zahnärztekammer herunterladen: Prüfung medizinischer und elektrischer Arbeits- und Betriebsmittel in der Zahnarztpraxis
Für Rückfragen und die Terminierung einer Überprüfung Ihrer medizinischen und/oder elektrischen Arbeits- und Betriebsmittel, den sogenannten E-Check, wenden Sie sich bitte an:
Zahnärztekammer Berlin | Referat Praxisführung | Medizintechnik und Gerätesicherheit
Erik Kiel | Telefon (030) 34 808 162 | E-Mail
Bitte beachten Sie:
Pandemiebedingt mussten in 2020 Zahnarztpraxen für die Medizin- und Elektrogeräte-Prüfung durch die Zahnärztekammer Berlin neu terminiert werden; die Prüffrist hat sich um ca. 3 Monate nach hinten verschoben. Unser Medizintechniker, B Sc. Ing. Erik Kiel, wird alle Praxen, die 2021 erneut geprüft werden müssen, nach und nach anrufen, um mit diesen neue Termine auszumachen.
Wir bitten Sie um Geduld!
Hier können Sie die ausführliche Fassung der Stellungnahme der Zahnärztekammer Berlin und deren kooperierender Betriebsärzte zum reformierten Mutterschutzgesetz durchlesen.
Hier finden Sie die gekürzte Fassung, die im MBZ 12| 2019 erschienen ist.
In Berlin haben die zuständigen Behörden, das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) und die Gesundheitsämter der zwölf Bezirke die Rechtsaufsicht über die Zahnarztpraxen.
Besuch von den Aufsichtsbehörden führt oft zu Verunsicherung, weil das Praxisteam nicht genau weiß, was da auf Praxisinhaber und Mitarbeiterinnen zukommt. Doch was für ein Glück, wenn Sie gut vorbereitet sind. Eine umfangreiche Checkliste Praxisbegehung [Stand 5.2020] zeigt die unterschiedlichen Felder auf, die bei einer Praxisbegehung kontrolliert werden könnten.
Das MBZ 10/2017 befasst sich ausführlich mit dem Thema und gibt Ihnen Tipps, was Sie im Vorfeld beachten sollten.
Darüber hinaus berät Sie das Referat Praxisführung gern bei der Vorbereitung oder begleitet sie beim Begehungstermin.
Bei Fragen zu Bauvorhaben wenden Sie sich bitte per E-Mail an Sicherheitsingenieur und Zahnarzt Wolfgang Glatzer. Er steht Ihnen gerne beratend zur Seite.
HIER finden Sie einen Artikel mit Informationen zur Bauberatung und Mediation von Wolfgang Glatzer.
Hier finden Sie außerdem einen Ratgeber zur Praxisgründung - Der Weg in die Freiberuflichkeit.
2021
- Siegelnahtfestigkeitsprüfung - Künftig jährlicher Recall im Angebot (MBZ 09/2021)
- Auswirkungen für Zahnarztpraxen und angeschlossene Labore - Die Europäische Medizinprodukteverordnung (MBZ 04/2021)
- Praxisführung 2021 - Gerade fertig und schon geht es wieder los (MBZ 01/2021)
- Zusatzfunktion - Trocknung beim Thermodesinfektor (MBZ 01/2021)
2020
- Gefährdungsbeurteilung in der Praxis (MBZ 12/2020)
- ZQMS-Zugangsdaten (MBZ 11/2020)
- Rauchwarnmelder - Für Praxen verpflichtend? (MBZ 10/2020)
- Die wichtigsten Antworten - Der Corona-Antikörpertest (MBZ 09/2020)
- Hygienemanagement und Schutzmaßnahmen - Behandlung eines MRSA-Patienten (MBZ 07-08/2020)
- Ausgefallene BuS-Termine - Keine Nachteile bei Aktualisierungsfristen (MBZ 06/2020)
- Informationsaustausch in der Medizin - Umsetzung des DICOM-Standards verschoben (MBZ 06/2020)
- Neue europäische Medizinprodukte-Verordnung - Verlängerte Übergangsfrist jetzt nutzen (MBZ 05/2020)
- Anmeldung beim LAGetSi - Röntgengerät in Gemeinschaftspraxis (MBZ 04/2020)
- Medizingerät - Bestandsverzeichnis (MBZ 03/2020)
- Behandlungseinheit - Wasserprobe von akkreditiertem Labor (MBZ 02/2020)
2019
- Siegelnahtfestigkeitsprüfung in der Kammer (MBZ 12/2019)
- Reformiertes Mutterschutzgesetz - Einsatz schwangerer oder stillender Frauen in der Zahnarztpraxis (MBZ 12/2019)
- ZQMS-Fortbildungen 2020 (MBZ 12/2019)
- Zahnärztliche Stelle Röntgen - Wichtig vor dem Jahreswechsel (MBZ 12/2019)
- Wartung und Validierung: Was ist gefährlicher – ein Auto oder eine Extraktionszange? (MBZ 11/2019)
- Herausgabe von Original-Patientenaufnahmen (MBZ 11/2019)
- Beratung zu Bauvorhaben - Serviceangebot der Zahnärztekammer Berlin (MBZ 09/2019)
- Entsorgungswegweiser als MBZ-Beileger - Umweltschutz leicht gemacht (MBZ 09/2019)
- Neue Strahlenschutzgesetzgebung - Vorzeitiges Röntgen nur nach schriftlicher Mitteilung des LAGetSi (MBZ 04/2019)
- Neues Strahlenschutzgesetz und neue Strahlenschutzverordnung (MBZ 03/2019)
- Betriebswirtschaft in der Zahnarztpraxis - Unterstützungsangebote (MBZ 01/2019)
- Preisreduktion bei betriebsärztlicher Betreuung - Mit dem BuS-Dienst kooperierende Betriebsärzte (MBZ 01/2019)
2018
- Validierung und Entsorgung - Vier neue Kooperationspartner (MBZ 11/2018)
- Prüfung medizinischer und elektrischer Arbeits- und Betriebsmittel in der Zahnarztpraxis (MBZ 10/2018)
- Nicht nur sauber, sondern rein - Aufbereitung von Übertragungsinstrumenten (MBZ 09/2018)
- Brandschutz in der Zahnarztpraxis - Helfer, Übungen, Löschmittel (MBZ 07-08/2018)
- BuS-betreute Zahnarztpraxen - Label informiert Patienten (MBZ 07-08/2018)
- Fit für die Praxisbegehung - Fortbildung für Zahnärzte und ihr Team (MBZ 07-08/2018)
- Für alle BuS-Vertragspraxen - Start der neuen Betriebsärzte (MBZ 05/2018)
- Datenschutz im neuen ZQMS (MBZ 04/2018)
- Regelmäßige Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz (MBZ 04/2018)
- Entsorgung dentalmedizinischer Abfälle (MBZ 03/2018)
- Bußgeld droht - Rechtskonforme Validierung von Aufbereitungsprozessen (MBZ 02/2018)
- Strahlenschutz - Sorgfältige Indikation bei DVT-Aufnahmen (MBZ 02/2018)
- BuS-Dienst 2018 - Neuer Zyklus hat begonnen (MBZ 01/2018)
- Rahmenvertrag mit ValiTech - Validierung in der Zahnarztpraxis (MBZ 01/2018)
2017
- Hinweise der Senatsverwaltung - Hygieneanforderungen in Zahnarztpraxen (MBZ 12/2017)
- Neuer Zyklus des Q-BuS-Dienstes der ZÃK Berlin - Im Zeichen des Arbeitsschutzes (MBZ 12/2017)
- Antworten zu den meist gestellten Fragen - Fit für die Praxisbegehung (MBZ 10/2017)
- Beratung bei Praxisumbauten (MBZ 10/2017)
- Zahnärztliche Stelle Röntgen - Anzeige der Inbetriebnahme bzw. Abmeldung einer Röntgeneinrichtung (MBZ 09/2017)
- DVT-Bestandsgeräte - Ergänzende Abnahmeprüfung bis Ende Dezember 2017 notwendig (MBZ 07-08/2017)
- Empfehlungen für den Praxisalltag - Zahnärztliche Händehygiene (MBZ 07-08/2017)
- Zahnärztliche Stelle Röntgen - Praxisbegehungen durch das LAGetSi (MBZ 06/2017)
- Neue Medizinprodukte-Betreiberverordnung und ihre Auswirkungen auf die Zahnarztpraxis (MBZ 06/2017)
- ZFA-Ausbildung befähigt zur Medizinprodukteaufbereitung (MBZ 05/2017)
- Aktualisierter Hygieneleitfaden und Hygieneplan (MBZ 05/2017)
- Voraussetzungen für Freigabeberechtigung - Sachkenntnis der mit der Aufbereitung betrauten Personen (MBZ 03/2017)
- Der Q-BuS-Dienst hat sich verstärkt (MBZ 02/2017)
2016
Hier können Sie eine Liste mit Beispielen von akkreditierten Laboren zur Restproteinbestimmung herunter laden.
Hier finden Sie außerdem den folgenden MBZ-Artikel Nicht nur sauber, sondern rein - Aufbereitung von Übertragungsinstrumenten (MBZ 09/2018)
Jährlich muss ein Siegelnahtfestigkeitstest durchgeführt werden. Diese Prüfung ist in der Regel nicht in der Praxis möglich, da dazu ein Siegelnahtfestigkeitsprüfgerät benötigt wird.
Bei dieser Leistungsbeurteilung gemäß DIN EN 868-5:2019-03 müssen alle verwendeten Folien (je Größe 2 Folien) vor und nach der Sterilisation betrachtet werden und mit Hilfe des Messgeräts auseinandergezogen und dabei die Bruchkraft gemessen sowie grafisch aufgezeichnet.
Um Ihre Praxis bei dieser Pflichtübung möglichst unbürokratisch zu unterstützen, bietet Ihnen das Referat Praxisführung der Zahnärztekammer Berlin die jährliche Siegelnahtfestigkeitsprüfung direkt bei uns in der Kammer für eine Gebühr von 59,00 € bis max. 5 Foliengrößen, darüber zum Preis von 79,00 €.
Gerne senden wir Ihnen dann das Ergebnis an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse.
Siegelnahtfestigkeitsprüfung - Recall - Auftragsformular
Siegelnahtfestigkeitsprüfung Vorgehensweise
Mehr Informationen zur Siegelnahtfestigkeitsprüfung: Jährlicher Recall im Angebot.
Resultierend aus den Vorgaben der Medizinprodukte- Betreiberverordnung (MPBetreibV) fordern Behördenvertreter immer konsequenter, dass in Zahnarztpraxen die Prozesse der Aufbereitung von Medizinprodukten validiert werden.
Darin heißt es unter § 8 Absatz 1 und 2 „die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für Medizinprodukte, die vor der erstmaligen Anwendung desinfiziert oder sterilisiert werden. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung nach Absatz 1 Satz 1 wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird.“
Der Aufbereitungsprozess von Medizinprodukten in den Zahnarztpraxen ist somit ein wesentlicher Bestandteil der Praxishygiene | Qualitätsmanagements und die Einhaltung der Hygienestandards von elementarer Bedeutung.
Wenn solche Prozesse nicht nur fachlich, sondern auch ergonomisch und ökonomisch optimiert werden können, spart dies Arbeitszeit und bringt Freiräume für andere, wichtige Aufgaben. Die Dichte der gesetzlichen Regelungen, Leitlinien und Normen ist jedoch sehr hoch, somit ist es für den Betreiber und seinem Praxisteam nicht immer leicht die entsprechenden Notwendigkeiten daraus abzuleiten.
Um Sie hierbei unterstützen, hat die Zahnärztekammer Berlin folgende Unternehmen geprüft und einen Kooperationsvertrag geschlossen:
Valitech GmbH & Co. KG
Leipziger Straße 71 | 14612 Falkensee
Tel. (03322) 273 43 0 | Fax: (033 22) 436 40 60
E-Mail
Medizin-Technik Stusche
Iserstraße 12 | 14513 Teltow
Tel. (033 28) 47 47 47 | Fax: (033 28) 47 57 67
E-Mail
Anton Gerl GmbH
Am Borsigturm 62 | 13507 Berlin
Tel. (030) 430 94 46 0 | Fax: (030) 430 94 46-25
E-Mail
Hier finden Sie einen MBZ-Artikel zum Thema: Validierung und Entsorgung - Vier neue Kooperationspartner (MBZ 11/2018)
Zahnärztliches Qualitätsmanagementsystem – kostenloser Service für Ihre Praxis
Mit dem ZQMS stellt die Zahnärztekammer Berlin allen Berliner Zahnarztpraxen online ein Qualitätsmanagementsystem zur Verfügung, das speziell für die Bedürfnisse der zahnärztlichen Praxis entwickelt wurde und bereits von zehn Kammern getragen wird. Das System zeichnet sich besonders durch seine selbsterklärende Struktur aus, die Ihnen neben der Delegierbarkeit vieler Module die Implementierung Ihres QM-Systems in Ihrer Praxis erleichtert. ZQMS erfüllt neben den gesetzlichen Anforderungen an ein zahnärztliches QM-System auch die nach DIN genormten Standards. Dies wurde vom TÜV-Rheinland bestätigt.
Mit dem ZQMS ECO können Sie als Praxisinhaber überprüfen, ob Ihre Zahnarztpraxis in wirtschaftlicher, rechtlicher und risikotechnischer Hinsicht optimal aufgestellt ist. Es ist eine Erweiterung des ZQMS, das Sie bei der Leitung Ihrer Zahnarztpraxis unterstützt. Das ZQMS ECO befasst sich mit Betriebswirtschaft, Recht in der Praxis sowie Risiko- und Vermögensmanagement. Auch zu diesen Themen ist es möglich, eine Ist-Analyse der eigenen Praxis durchzuführen und die umfangreich hinter legten Informationen für Ihre eigene erfolgreiche Praxisführung zu nutzen.
Kurz erklärt: YouTube-Video ZQMS - Zahnärztliches QM ohne Stress
Alle Informationen zur kostenlosen Registrierung können Sie dem ZQMS-Flyer entnehmen. Die Registrierung erfolgt unter www.zqms.de.
Bei Fragen zum ZQMS wenden Sie sich bitte an das Referat Praxisführung: Telefon (030) 34 808 163
Informationen zum Datenschutz im ZQMS der Zahnärztekammer Berlin finden Sie hier.
Mit dem Zahnärztlichen Qualitätsmanagementsystem (ZQMS) stellt die Zahnärztekammer Berlin allen Berliner Zahnarztpraxen ein Qualitätsmanagementsystem zur Verfügung, das alle verwaltungstechnischen Themen der zahnärztlichen Praxen berücksichtigt. Das kostenlose Online-Angebot ist sehr erfolgreich gestartet. Bereits nach zwei Wochen hatten sich mehr als 1.000 Berliner Praxisinhaber unter www.zqms.de angemeldet.
Um Ihnen den Zugang zum ZQMS zu erleichtern, bieten wir Zahnärzten, leitenden Mitarbeitern und Qualitätsmanagement-Beauftragten Schulungen online an.
ZQMS Einsteiger-Schulungen
Freitag, 01.10.2021 | 16:00 – 18:00 Uhr (Online-Schulung)
Freitag, 12.11.2021 | 16:00 – 18:00 Uhr (Online-Schulung)
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Für die Fortbildung werden 2 Fortbildungspunkte vergeben.